„Typische Tiergefahr“ vom eigenen Hund mindert Schadensersatz für Hundebiss
Ein Hundehalter ging mit seinem Vierbeiner abends Gassi. Er hatte den Hund angeleint. Plötzlich stürzte ein fremder Hund, der vom Grundstück seines Frauchens ausgebüxt war, auf den angeleinten Hund und kämpfte mit ihm. Der Hundehalter ging dazwischen und wurde vom fremden Hund gebissen. Für die erlittenen blutigen Verletzungen verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld und zog vor Gericht.
Zwei Gerichte, zwei Entscheidungen
Die Instanzen urteilten unterschiedlich: Das Landgericht sprach ihm zunächst Ersatz in Höhe von € 3.600,- zu, das Oberlandesgericht setzte den Betrag auf € 1.100,- herab. Schlussendlich hatte der Bundesgerichtshof das letzte Wort.
Die obersten Bundesrichter reduzierten den Betrag der Entschädigung für den erlittenen Hundebiss weiter. Dem Hundehalter steht der Schadensersatz nicht in voller Höhe zu. Er muss sich die „typische Tiergefahr“ anrechnen lassen, die auch von seinem Hund ausgeht. Diese mindert seinen Anspruch. Der Hund des Geschädigten wurde nicht lediglich an der Leine Gassi geführt, sondern beim Kampf in eine „Interaktion“ zwischen den Hunden verwickelt, die ihrer tierischen Natur entspricht.
Besonderheit in diesem Fall: Da der angreifende Hund vom Grundstück seiner Halterin ausgebrochen war, prüft nun die Vorinstanz nun, ob die diese haftet, weil sie das Grundstück nicht ausreichend gesichert hat und somit fahrlässig handelte. Es bleibt im Ergebnis also noch offen, ob dem gebissenen Hundehalter eventuell doch ein höherer Schadensersatzanspruch zusteht.
BGH, Urteil vom 14. 7. 2016
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