Tierhaltung im Wohngebiet: Keine Hängebauchschweine im Garten
Ein Grundstückseigentümer in Recklinghausen hielt in seinem Garten zwei Hängebauchschweine. Die Geräusch- und Geruchsbelästigungen durch die Tiere beeinträchtigten den Nachbarn erheblich. Er zeigte den Halter an.
Die Stadt Recklinghausen verbot daraufhin die Haltung der Hängebauchschweine aufgrund der Geruchsbelästigung. Im Eilverfahren wollte der Halter der Schweine das Verbot wieder kippen lassen.
Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das städtische Verbot. Das Grundstück liegt in einem Wohngebiet. Dort ist neben der Haltung von Hunden und Katzen nur die Haltung von sogenannten »Kleintieren« erlaubt. Die Tierhaltung muss zudem »üblich und ungefährlich« sein. Sie darf nicht über »den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung« hinausgehen.
Bei hobbymäßig gehaltenen Hängebauchschweinen handelt es sich jedoch nicht um Kleintiere. Folge: Ihre Haltung ist somit in Wohngebieten unzulässig.
Die Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten gehalten werden. Für die Entscheidung unerheblich ist im Fall eines klaren Verbotes, ob mit der Haltung eine in Wohngebieten nicht übliche Geräusch- und Geruchsbelästigung einhergeht.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.11.2022, 10 B 1092/22