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Tierhalterhaftung: Zu ersetzende Behandlungskosten können Wert eines Tieres um ein Vielfaches übersteigen

Haustier 2. Mai 2023
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Annabell Gsödl / stock.adobe.com

Auch wenn ein Tier (hier: ein Pferd) nur noch einen geringen wirtschaftlichen Wert hat, muss der Schädiger hohe Behandlungskosten tragen.

Im Sommer 2019 lief ein Hund auf eine Koppel. Ein dort grasender 24-jähriger Wallach flüchtete und wurde von dem Hund bis zur nächsten Ortschaft verfolgt. Der verfolgte Wallach stürzte dabei mehrfach und wurde schwer verletzt.

Der Pferdehalter ließ sein Pferd in einer Tierklinik operieren. Die Behandlungskosten in Höhe € 14.000,– verlangt er von der Hundehalterin erstattet.

Über die Höhe des Betrages stritten sich die Beteiligten. Ein Gutachter schätzte den wirtschaftlichen Wert des Pferdes auf weniger als € 300,–. Der alte Wallach könne nur noch zur Gesellschaft oder als »Weidekamerad« für andere Pferde verwendet werden.

Das Oberlandesgericht beurteilte dies anders und entschied: Die Hundehalterin hat die Behandlungskosten für das Pferd zu übernehmenin voller Höhe. Ihr Hund hat den Wallach „auf das Äußerste“ getrieben. Sie ist als Halterin für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Tierbehandlungskosten können auch dann zu ersetzen sein, wenn diese den Wert des Tieres um ein Vielfaches überschreiten (hier: um das 47-Fache).

Der Betrag nicht zu hoch. Es verbietet sich eine rein wirtschaftliche Betrachtung. Der Mensch steht in Verantwortung für das Tier als ein Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen.

Die Richter verwiesen stellten zudem auf die besonders enge Bindung zwischen dem Pferdehalter und seinem Wallach ab. Das Pferd hatte der Mann bereits als Fohlen erworben und eine enge Beziehung aufgebaut.

OLG Celle, Urteil vom 15.2.2023, 20 U 36/20