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Tierhalterhaftung bei Trennung von Hund und Katze

Haustier 13. März 2023
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vvvita / stock.adobe.com

Ein Tierhalter haftet nicht nur für unmittelbar durch sein Tier verursachte Verletzungen. Seine Haftung erfasst auch Fälle, in denen andere Personen beim Helfen verletzt werden (z.B. beim Versuch, Tiere zu trennen).

Zwei Nachbarn schippten Schnee von ihren Grundstücken, die teilweise unter der Schneedecke vereist waren. Es kam dabei zu einer Rauferei zwischen dem Hütehund des einen Nachbarn und dem Kater der Nachbarin.

Die Frau wollte die Tiere mit einem Besen trennen. Dabei stürzte sie und verletzte sich am Hand- und Kniegelenk. Sie verlangte vom Hundehalter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ob die Trennung der Tiere oder die Eisfläche unter dem Schnee für den Sturz ursächlich war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, der Hundehalter muss für den erlittenen Schaden einstehen. Der Halter eines Tieres haftet nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen nach den Grundsätzen der sogenannten »Tiergefahr«.

Die Tierhalterhaftung erfasst auch Fälle, in denen ein Mensch sich aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung »adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist«.

Die Frau eilte hier ihrem Kater zur Hilfe, um ihn vor dem Angriff des Hundes zu retten. Sie wollte die Tiere mit dem Besen trennen. Sie hat den Hund nicht grundlos geschlagen. Sie war vielmehr mit dem Hund vertraut und hatte mit ihm in der Vergangenheit oft gespielt. Bei der Hilfeaktion verletzte sie sich.

Ihre Vorgehensweise war eine »völlig naheliegende Reaktion«, urteilten die Richter, selbst wenn es auf der schnee- und eisglatten Fläche nicht klug war, sich schnell zu bewegen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.1.2023, 4 U 249/21