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Schmerzensgeld nach Hundebiss – Streicheln begründet kein Mitverschulden

Haustier 21. August 2023
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Lambros Kazan / stock.adobe.com

Eine Frau wurde von einem ihr bekannten Rottweiler verletzt, als sie ihn streichelte. Sie erhielt Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000,-. Wer einen Hund streichelt, ist nicht automatisch mitverantwortlich, wenn er gebissen wird.

Eine junge Frau besuchte eine Freundin und saß mit ihr in der Küche. Mit dabei war auch der Hund des Bruders der Freundin. Die Besucherin hatte schon häufig mit dem Rottweiler-Rüden gespielt und gekuschelt. Bisher gab es nie Probleme. Doch bei dieser Begegnung biss der Hund der Frau ins linke Ohr. Die Wunde musste genäht werden. Die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt weiterhin über anhaltende Schmerzen bei Druck und Kälte. Sie verlangte Schmerzensgeld.

Der Bruder als Tierhalter wurde in Anspruch genommen. Er hielt dagegen, die Freundin seiner Schwester sei mitschuldig an der Bissverletzung. Sie habe sich trotz Warnung zum Hund hinuntergebeugt und ihn beim Fressen gestört.

Das Landgericht Frankenthal beurteilte dies anders. Die Verletzte erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000,–.

Begründung: Ein Tierhalter haftet grundsätzlich, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihm selbst kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt kein Verschulden voraus (sog. »Tiergefahr«).

Allerdings muss sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liegt beim Tierhalter. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.

Hier konnte ein solches Fehlverhalten der Besucherin nicht bewiesen werden. Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen war und man sie deutlich gewarnt habe, sah das Gericht nicht als bewiesen an.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz: Streicheln oder Umarmen eines Hundes ist kein Mitverschulden. Das gilt jedenfalls dann, wenn man das Tier schon länger kennt und es bisher kein aggressives Verhalten gab.

LG Frankenthal, Urteil vom 4.11.2022, 9 O 42/21