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Ist ein Miniatur-Bullterrier aufgrund seiner Rasse ein »gefährlicher Hund«?

Haustier 20. August 2019
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otsphoto / stock.adobe.com

Bullterrier werden auf vielen sogenannten »Rasselisten« geführt und gelten als »gefährlicher Hund« im Sinne des Gesetzes. Eine Folge: Hunde dieser Rasse müssen einen »Wesenstest« nachweisen. Gilt dies auch für einen Miniatur-Bullterrier?

Das Hundegesetz in Sachsen-Anhalt regelt, dass Hund, die als gefährlich gelten, einen sogenannten »Wesenstest« bestehen müssen. Damit wird ihre Sozialverträglichkeit nachgewiesen und sie dürfen gehalten werden. Bullterrier werden vom Gesetzgeber aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als »gefährlich« eingestuft und sind auf der »Rasseliste« geführt.

Der Miniatur-Bullterrier ist als eigene Rasse anerkannt. Er wird nach einer Verordnung zum Hundegesetz dem Bullterrier gleichgestellt und ist als »Listenhund« geführt. Somit wird er allein aufgrund seiner Rasse als „gefährlicher Hund“ im Sinne des Gesetzes behandelt.

Deshalb hatte die zuständige Behörde den Halter eines Miniatur-Bullterriers angewiesen, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen. Hiergegen wandte sich der Hundehalter.

Das Verwaltungsgericht Halle gab ihm Recht. Der Miniatur-Bullterrier gilt nicht als »gefährlicher Hund« im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt.

Soweit diese Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrier-Rasse gleichgestellt wird, ist dies rechtswidrig. Die entsprechende Anlage 6 in der Verordnung ist nichtig.

Insbesondere wurde dem sogenannten »Beobachtungsgebot« nicht Rechnung getragen, um die Gefährlichkeitsvermutung mit Blick auf einen Miniatur-Bullterrier zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Import von Gefahrtieren wird hier herangezogen. Danach müssen die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des Beißverhaltens unterschiedlicher Rassen (z.B. aufgrund von Statistiken über Bissattacken) von den zuständigen Behörden beobachtet werden.

Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle im Januar 2019 entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.

VG Halle, Urteil vom 21.3.2019, 1 A 241/16 HAL; n. rk.