Hundebiss: Die eigene »Tiergefahr« wirkt nicht schadensmindernd
Ein Hundehalter ging abends mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Mainz Gassi. Dabei traf er auf einen anderen Hundehalter, der mit seinem Rottweiler spazieren ging. Es kam zu einem Hundebiss, wobei streitig ist, ob der Rottweiler den Weimaraner gebissen hat.
Der Halter des Weimaraners verlangte jedenfalls vom Halter des Rottweilers Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 5.000,–. Er stellte dabei den Ersatz der Tierarztkosten (rund € 3.000,–), ein Schmerzensgeld sowie seinen Verdienstausfall infolge der Betreuung des Hundes in Rechnung.
Er behauptet, der Rottweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund durch Bisse in den Hals verletzt. Der Halter des Rottweilers behauptet, die jeweils angeleinten Hunde hätten lediglich kurze Zeit »Schnauze an Schnauze« gestanden.
In erster Instanz wurde auf der Grundlage der Parteiangaben und des eingeholten Sachverständigengutachtens bindend festgestellt, der Halter des Rottweilers haftet nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung. Der Rottweiler hat den Weimaraner angegriffen. Dieser Hund hat keine aggressiven Handlungen ausgeführt; insbesondere hat er vor der Attacke nicht gebellt.
Gestritten wurde in der zweiten Instanz um die Höhe des Schadensersatzes. Diese wurde an der Frage festgemacht, ob der Halter des gebissenen Hundes sich eine eigene sogenannte »Tiergefahr« schadensmindernd anrechnen lassen muss.
Dies verneinten die Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Die Tiergefahr des Rottweilers überwiegt die des Weimaraners schon deshalb, da dieser den Weimaraner angegriffen hat. Die Tiergefahr des gebissenen Hundes tritt demgegenüber vollständig zurück.
Nur bei dem Rottweiler handelt es sich um einen »gefährlichen Hund« im Sinne der Hessischen Hundeverordnung. Darunter fallen Hunderassen, die grundsätzlich als mensch- bzw. tiergefährdend anzusehen sind. Das spiegelt sich hier in der Attacke wider.
Zudem hat der Halter des Rottweilers die Kontrolle über seinen Hund verloren. Dieser habe sich beim Gassigehen losgerissen. Der Halter hat seinen Hund nicht zurückhalten können, als er dem Weimaraner begegnet ist. So haftet er in voller Höhe.
OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 25.8.2022, 11 U 34/21