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Haltungs- und Betreuungsverbot bei grober Missachtung des Tierwohls

Haustier 6. Mai 2022
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cynoclub / stock.adobe.com

Eine Hundehalterin, die mehr als 20 Hunde in ihrer 70 m² großen Wohnung hielt und diese nicht regelmäßig ausführte, muss die Hunde aufgrund ihres schlechten Pflegezustands abgeben.

Eine Hundehalterin hielt in ihrer ca. 70 m2 großen Wohnung zeitweise über 20 Hunde und weitere Tiere. Die Tiere wurden überwiegend in Gehegen innerhalb der Wohnung gehalten. Die Hunde wurden teilweise in den Garten gelassen, aber nicht regelmäßig ausgeführt.

Im Sommer 2021 stellte das zuständige Veterinäramt anlässlich einer Überprüfung der Tierhaltung einen schlechten Pflegezustand der Hunde fest (z.B. litten die Tiere an nassen, uringetränkten Pfoten). Aufgrund der Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar.

Der Hundehalterin wurden daraufhin bis auf drei Tiere alle Hunde weggenommen. Ihr wurde das Halten und Betreuen von Hunden untersagt. Außerdem wurde sie verpflichtet, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren.

Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle stellte das Amt im Dezember 2021 fest, dass die Frau gegen alle Verbote und Auflagen verstieß. Sie hielt insgesamt wieder sechs Hunde in einem Gehege im Wohnzimmer und hatte auch die Hundeschule nicht besucht. Daraufhin wurden ihr alle Hunde weggenommen und ein uneingeschränktes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ausgesprochen. Zudem sollten die weggenommenen Hunde an neue Besitzer verkauft werden. Gegen dieses Maßnahmenbündel setzte sich die Hundehalterin zur Wehr. Sie war der Meinung, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht Gießen. Die Hundehalterin hat ihre Hunde groß vernachlässigt. Der dauerhafte Aufenthalt der Hunde in den Fäkalien führt zu anhaltenden Leiden der Tiere. Zudem wird dem Bewegungs- und Erkundungsbedürfnis der Hunde in keiner Weise entsprochen. Die Antragstellerin muss sich an das ausgesprochene Verbot halten.

VG Gießen, Beschluss vom 4.1.2022, 4 L 3924/21.GI