Haftung für Bissverletzung durch aggressiven Hund
Ein Hundehalter ging mit seinem angeleinten Hund, einer Bulldogge, spazieren. Eine Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls Gassi führen. Als die Frau den Kofferraum ihres Wagens öffnete, sprang der nicht angeleinte Terrier aus dem Auto und stürmte auf den anderen Hund und dessen Herrchen zu.
Im Verlauf der Rauferei stürzte der Hundehalter und wurde gebissen. Die Bisswunden am Ohr und unter dem Auge mussten genäht bzw. ärztlich versorgt werde. Er trug eine Narbe davon. Der Mann ist als Freiberufler tätig. Er war aufgrund des Unfalls fünf Tage lang arbeitsunfähig. Er verlangte für die Bissverletzung Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,- und Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von € 3.100,-.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte – abweichend von der Vorinstanz fest – es kommt nicht darauf an, welcher Hund den Verletzten konkret gebissen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Terrier auf den Hundehalter und dessen Hund knurrend und bellend zustürmte: Er hat die Hunderauferei begonnen.
Die Hundehalterin haftet für die Folgen des Hundebisses. Ihr war die Aggressivität ihres Hundes bekannt. Der Terrier hatte wenige Wochen vor dieser Rauferei einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen. Sie hat dennoch ihren Hund nicht angeleint bzw. gesichert. Der Hund konnte somit „losstürmen“. Außerdem war ihr bekannt, dass ihr Hund die Bulldogge nicht »mochte«.
Der Verletzte muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich beispielsweise zwischen die beiden Hunde gestellt hatte. Folge: Die Hundehalterin haftet für den Schaden in der geforderten Höhe.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, 7 U 86/18