Fremden Hund gestreichelt und gebissen worden: Mitverschulden reduziert Schmerzensgeld
Eine Hundehalterin fuhr mit ihrem Jack-Russel-Terrier Taxi. Der Hund saß auf dem Schoß seines Frauchens und leckte vor Fahrtbeginn die Hand der Taxifahrerin. Anschließend verließ die Taxifahrerin kurz das Fahrzeug. Als sie zurückkam, wollte sie den Hund streicheln, der sie daraufhin in die Hand biss.
Die Taxifahrerin trug eine Narbe an der Hand davon. Sie leidet seither unter einer Hundephobie. Jedes Mal, wenn sie einen Hund begegne, bekomme sie massive Angstzustände, Schweißausbrüche und Herzklopfen. Sie klagte daher gegen die Hundehalterin auf Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Rheine entschied, die Taxifahrerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von € 1.700,-. Die Hundehalterin haftet nach den gesetzlichen Vorgaben der sogenannten „Gefährdungshaftung“ (§ 833 BGB). Sie hätte dafür sorgen müssen, dass ihr Hund die Frau nicht beißt.
Dem „Bissopfer“ wird allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 30 % angerechnet. Daher reduzierte sich das Schmerzensgeld auf € 1.190,-.
Die Taxifahrerin hatte versucht, einen fremden Hund zu streicheln. Dies wird ihr als Mitverschulden angelastet, auch wenn der Hund an sich „freundlich“ war (z.B. hatte er hier der Frau zunächst die Hand geleckt). Dennoch war die Frau weiterhin fremd für den Hund. Daher hat das Tier die Handbewegung in seine Richtung als Angriff werten können. Dies ist ein typisches Verhalten von Hunden.
AG Rheine, Urteil vom 1.7.2021, 4 C 92/20