Erlaubtes Ballspiel: Kein Ersatz für Hundeverletzung
Der Ex-Freund besuchte die einstige Freundin und deren Hund. Das 1-jährige Tier bekam von ihm einen Ball geschenkt. Der Mann spielte mit dem Hund, der den in die Luft geworfenen Ball zurückbringen sollte. Bei einem Wurf sprang der Retriever so hoch, dass er beim Landen mit seinem gesamten Gewicht unglücklich auf dem linken Hinterbein aufkam und es brach.
Die Hundehalterin verlangte neben dem Ersatz der Behandlungskosten auch den entgangenen Gewinn. Der Hund sei aufgrund der Verletzung nicht mehr zuchttauglich. Sie bezifferte den Schadensersatz mit einem Betrag von € 18.000,-.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) entschied, der Ex-Freund haftet nicht für die Folgen des erlaubten bzw. geduldeten Ballspiels.
Die Hundehalterin kann keinen Ersatz des durch die Verletzung ihres Hundes entstandenen Schadens verlangen. Die Verletzung des Hundes ist rechtlich gesehen nicht adäquat-kausal auf den Ballwurf zurückzuführen.
Vielmehr gehört es zum natürlichen Verhalten gerade von jungen Hunden, ihrem Spieltrieb nachzugeben und dabei auch zu springen. Es ist dabei gänzlich unwahrscheinlich, dass Hunde sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution bei derartigen tiertypischen Handlungen verletzen.
Bei dem Retriever hat sich das sogenannte »allgemeine Lebensrisiko« verwirklicht. Dafür hat der Ex-Freund nicht geradezustehen. Die Verletzung fällt vielmehr in die Risikosphäre der aufsichtspflichtigen Tierhalterin, da sie ihren Hund mit dem Mann hat spielen lassen.
Da die Halterin nicht nachweisen konnte, den Ex-Freund zu einem späteren Zeitpunkt konkret aufgefordert zu haben, das Ballspiel zu unterlassen, um den Hund nicht zu gefährden, bleibt es bei diesem Haftungsgrundsatz.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.3.2019, 6 U 166/18