BGH: Keine pauschale Gebühr für Dispo-Überziehung
Bankkunden sollten einen Pauschalbetrag bezahlen, wenn sie ihr Girokonto über den vereinbarten Dispokredit hinaus überzogen. So waren nicht nur höhere Zinsen (über 16 Prozent) für die Überziehung fällig. Vereinbart wurde zusätzlich, dass die Kunden einen Pauschalbetrag in Höhe von € 6,90 pro Quartal zu zahlen haben. Dieser Betrag wurde allerdings mit den Sollzinsen verrechnet. Die Pauschale wurde also nur fällig, wenn die angefallenen Zinsen € 6,90 nicht überstiegen. Hiergegen ging ein Verbraucherschutzverein vor.
Die Richter am Bundesgerichtshof stärkten die Verbraucherrechte und bestätigten das das Urteil des Oberlandesgerichts. Ein Mindestentgelt für eine geduldete Kontoüberziehung ist nicht rechtens. Denn eine solche Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt die Bankkunden.
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Zum einen weicht eine solche Regelung von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab. Gewährt eine Bank Kredit, kann sie nach dem Gesetz hierfür Zinsen verlangen – also eine Vergütung, die von der Laufzeit des Kredites abhängig ist. Die Höhe der Zinsen kann eine Bank dann so wählen, dass etwaige Kosten, die der Bank durch die Bearbeitung des Kredites – also auch der einer geduldeten Überziehung – entstehen, in den Zinsen enthalten sind.
Zum anderen werden Kunden durch eine solche Regelung unangemessen benachteiligt. Denn bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten kommt es zu unverhältnismäßigen Belastungen. Das Gericht führt als Beispiel an, dass auch bei einer geduldeten Überziehung von € 10.- für nur einen Tag € 6,90 fällig wären, was einem Zinssatz von 25.185 % im Jahr entspräche.
(BGH, Urteil vom 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15)
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