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Bausparkassen dürfen Verträge nach 10 Jahren kündigen

Geld & Finanzen 22. Februar 2017
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Bausparkassen dürfen Verträge nach 10 Jahren kündigen

© DanBu.Berlin / fotolia.com

Der BGH bejaht das Recht von Bausparkassen, Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen. Betroffene, bei denen die Zuteilungsreife kürzer zurückliegt, sollten Kündigungen weiterhin widersprechen. Wir erklären, wie es geht!

Bausparverträge werden, besonders in der jetzigen Niedrigzinsphase, gern als gut verzinste Kapitalanlage genutzt. Dem hat der BGH mit seinen Urteilen vom 21.02.2017 einen Riegel vorgeschoben.

Bausparkassen können Verträge ihrer Kunden kündigen, wenn diese länger als 10 Jahre zuteilungsreif sind. Zuteilungsreif sind sie, wenn der Kunde den vertraglich vereinbarten Mindestsparbetrag eingezahlt hat. Bereits in der Vergangenheit haben Bausparkassen Verträge ihrer Kunden gekündigt, wenn diese schon längere Zeit zuteilungsreif waren und Kunden die Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen haben. Gerichte beurteilten die Wirksamkeit der Kündigungen unterschiedlich, sodass der BGH entscheiden musste.

Was Sie jetzt tun können:

Die Zuteilungsreife liegt 10 Jahre oder mehr zurück 

Ein Widerspruch ist nicht mehr zielführend. Sollten Sie bereits Widerspruch eingelegt haben, wird die Bausparkasse ihn nun endgültig ablehnen. Damit ist die Sache für Sie erledigt.

Die Zuteilungsreife liegt noch gar nicht vor oder besteht seit weniger als 10 Jahren

Smartlaw hat auch bisher schon Kunden die Möglichkeit gegeben, den Kündigungen der Bausparkassen zu widersprechen. Diesen Widerspruch gegen die Kündigung der Bausparkasse haben wir jetzt überarbeitet und an die Rechtsprechung des BGH angepasst. Sollten Sie von Ihrer Bausparkasse die Kündigung Ihres Bausparvertrages erhalten haben, obwohl dieser noch gar nicht oder weniger als 10 Jahre zuteilungsreif ist, können Sie dieser mit unserem Schreiben im Regelfall weiterhin widersprechen.

Erstellen Sie jetzt mit Smartlaw Ihren Widerspruch gegen die Kündigung Ihres Bausparvertrags!