Enttäuschung über Hochzeitsfotos rechtfertigt kein Schmerzensgeld
Ein Fotograf hatte auf einer Hochzeit Fotos gemacht. Er übergab dem Paar einen USB-Stick mit 170 Aufnahmen von der Hochzeit. Das Brautpaar war mit der Auswahl jedoch völlig unzufrieden. Es monierte, Gruppenfotos sowie Höhepunkte wie das Steigenlassen von Luftballons hätten bei den abgebildeten Motiven gänzlich gefehlt. Dieses Trauma führe dazu, dass die Hochzeit für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Fotografen »ein Leben lang überschattet« sei. Es verlangte für die riesige Enttäuschung, die bei ihnen ausgelöst wurde, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 2.000,–.
Die große Enttäuschung ließ sich jedoch nicht versilbern. Die Jungvermählten scheiterten vor dem Landgericht Köln mit ihrer Klage. Das Gericht zeigte Verständnis mit der Unzufriedenheit der Leistung des Fotografen, sah aber keine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die bloße – wenn auch anhaltende – Enttäuschung über die Leistung des Hochzeitsfotografen löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Insbesondere hatten die Eheleute auch nicht im Detail dargelegt, dass durch den Vorfall eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erreicht wurde.
LG Köln, Hinweisbeschluss vom 8.4.2024, 13 S 36/22
Tipp: Gerade für spätere Schadensersatzforderungen sollte ein Vertrag auch mit einem Fotografen immer schriftlich festgehalten werden. Dabei ist es sinnvoll die Leistungspflicht des Vertragspartners genau festzulegen, um später darlegen zu können, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, die gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte. Smartlaw hilft Ihnen dabei in Handumdrehen ein Fotografenvertrag zu erstellen.