Fotografenvertrag
- Geeignet für Fotografen und Auftraggeber
- Wir unterstützen Sie bei der detaillierten Regelung der Rechteeinräumung und
der Vergütung
Was bietet Ihnen dieser Fotografenvertrag?
- Wir bieten Ihnen Formulierungen sowohl für den Fotografen als auch für den Auftraggeber
- Einräumung verschiedener Nutzungsarten für z. B. Internet oder Printmedien
- Wahl zwischen einfacher und ausschließlicher Rechteeinräumung
- Unterschiedliche Vergütungsmodelle inklusive Regelung zum Ausfallhonorar
- Erwerb von Standfotos, die während der Aufnahmen gemacht werden
- Integrierte Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf vertrauliche Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden
- DSGVO-konform
Weitere Informationen zu diesem Fotografenvertrag
Fotografien werden in den unterschiedlichsten Situationen gebraucht und verwendet. Ob Hochzeit, Produktpräsentation, Veranstaltungsfotografie, Landschaftsfotografie oder Ähnliches – eines haben alle Bereiche gemeinsam: Der Fotograf erstellt die Fotografien und hat sie dem Auftraggeber danach zur Verfügung zu stellen. Eine Besonderheit ist in diesem Rechtsbereich zu beachten – der Auftraggeber kann die Fotografien nur geschäftlich verwenden, wenn ihm auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Urheber eingeräumt wurden. Daher ist es unerlässlich, den Vertragsgegenstand sowie die Rechteübertragung möglichst detailliert zu regeln.
Unser Fotografenvertrag bietet Ihnen die Möglichkeit, die Leistungen beider Parteien genau zu beschreiben und in verschiedenen Konstellationen zu gestalten.
Um die Rechteübertragung detailgenau zu regeln, können Sie in diesem Dokument eine Vielzahl von Nutzungsarten bestimmen und erhalten einen Rechtekatalog, der bei Wunsch eine sehr weitreichende Rechteübertragung ermöglicht. Durch den Frage-Antwort-Dialog lassen sich insbesondere unterschiedliche Vergütungsmodelle erstellen, um bei Interesse auch von der oftmals üblichen Pauschalvergütung abweichen zu können.
1. Detaillierte Leistungsbeschreibung als Anlage
Eine problemlose Ausführung des Auftrags ist meist gewährleistet, wenn sich die Parteien einig sind und ihre Wünsche jeweils detailliert erklärt haben. Daher ist es von enormer Bedeutung, den Leistungsgegenstand möglichst genau zu definieren. In der Anlage sollten Sie daher die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung so detailliert wie möglich niederschreiben. Im Falle eines Konflikts zwischen beiden Vertragsparteien lässt sich dann einfacher rekonstruieren, was die Parteien in dem Vertrag eigentlich vereinbaren wollten und was genau vereinbart wurde.
In der Anlage können Termine, Gestaltungsarten, Entwürfe, Arbeitsphasen, Dateiformate, Auflösungen, Schlüsselpersonen oder Ähnliches festgelegt werden. Ebenso kann dort vereinbart werden, welche Vertragspartei für das Besorgen von Requisiten, das Bereitstellen von Räumlichkeiten sowie die Einstellung von Models, Visagisten oder andere Assistenten zuständig ist. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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2. Scheinselbstständigkeit
Achten Sie auf die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Dieser Vertrag darf nur für tatsächlich selbstständige Unternehmer eingesetzt werden, nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt unter anderem regelmäßig dann vor, wenn der Auftragnehmer im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, er seine Arbeit während vorgegebener Arbeitszeiten oder in den Räumen des Auftraggebers verrichtet, er vorher eine ähnliche Tätigkeit für den Auftraggeber als Arbeitnehmer ausgeübt hat oder vergleichbare Aufgaben üblicherweise durch Arbeitnehmer des Auftraggebers erledigt werden. Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, riskieren Sie empfindliche sozialrechtliche und möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen.
3. Künstlersozialkasse (KSK)
Planen Sie bei den Kosten für die Vergütung die Abgaben an die Künstlersozialkasse ein. Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte zu entrichten, die an selbstständige Künstler wie zum Beispiel einen Fotografen gezahlt werden. Abgabepflichtig sind unter anderem Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Der Abgabesatz wurde 2014 bis einschließlich 2016 auf 5,2% festgelegt, 2017 ist er auf 4,8% gefallen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Webseiten der Künstlersozialkasse (http://www.kuenstlersozialkasse.de).
Video: So funktioniert Smartlaw
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