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Vorsorgevollmacht: Angehörige haben nicht immer ein Einsichtsrecht in Patientenakte Verstorbener

Familie & Vorsorge 22. Juni 2020
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momius / stock.adobe.com

Der Wille eines Verstorbenen, dass Angehörige keinerlei Einblick in seine ärztlichen Behandlungsunterlagen bekommen, muss respektiert werden. Das gilt auch, wenn eine postmortale Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung vorliegt.

Eine Mutter wollte nach dem Tod der Tochter deren Behandlungsunterlagen im Zusammenhang mit einer Psychotherapie einsehen. Sie berief sich dabei auf ihre Erbenstellung und ihre über den Tod hinaus reichende Vorsorgevollmacht. Die behandelnden Ärzte gaben aber nur ausgewählte Teile der Akte heraus und lehnten die Einsicht im Übrigen ab. Damit wollte sich die Frau nicht abfinden. Sowohl die Persönlichkeitsrechte ihrer Tochter als auch ihre eigenen als Angehörige und Mutter würden dadurch verletzt. Außerdem könnten ohne Einsicht in die vollständigen Unterlagen Behandlungsfehler vertuscht werden.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar gebe es die Regelung, nach der ein solches Einsichtsrecht im Einzelfall bestehen könne ‑ und zwar für die Erben in Bezug auf vermögensrechtliche und für die nächsten Angehörigen hinsichtlich immaterieller Interessen. Das Recht bestehe aber nicht, wenn der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegenstehe. Das Gericht ging hier von Letzterem aus.

Die verstorbene Tochter habe besonderen Wert daraufgelegt, dass Gesprächsnotizen der Sitzungen, deren Gegenstand die Beziehung der Patientin zu ihrer Familie und namentlich zur Mutter waren, absolut vertraulich behandelt würden. Sie habe stets zu erkennen gegeben, dass diese Inhalte der Mutter niemals zur Kenntnis gelangen sollten. Eine solche Erklärung habe Vorrang. Sie stehe dem Wunsch der Mutter, Einsicht in die gesamte Behandlungsakte zu nehmen, um gerade diese Fragen für sich zu klären, entgegen.

Ein solcher Patientenwille sei für Ärzte, nahe Angehörige und die Gerichte bindend. Dabei stehe dem Arzt bei der Feststellung des Patientenwillens ein Ermessen zu, das nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sei. Die damit verbundene Missbrauchsgefahr müsse wegen des hohen Stellenwertes, der dem Vertrauensschutz zukommt, grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings müsse der Arzt verpflichtet darlegen, dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht und warum dies auch über den Tod hinaus gilt.

Dass die Tochter eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung hinterlegt hatte, war hier unerheblich. Und das, obwohl die Verfügung der Mutter das Recht eingeräumt hat, Krankenunterlagen einzusehen, die zudem die behandelnden Ärzte gleichzeitig von der Schweigepflicht entbunden hat und die über den Tod hinauswirkt. Denn die Vollmacht stehe unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen noch mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation zu vereinbaren sind. Allein hieraus folgte für das Gericht bereits, dass der nach Erstellung der Vollmacht und der Patientenverfügung erklärte Wille, keine Gesprächsinterhalte betreffend familiäre Beziehungen bekanntzugeben, nicht von der Vollmacht umfasst ist. Dies gelte vor allem angesichts der Tatsache, dass die Vollmacht 2009 erstellt wurden und die psychotherapeutische Behandlung erst 2016 begonnen wurde

OLG Karlsruhe, Urteil vom. 14.8.2019, 7 U 238/18