Widerrufenes Testament kann nicht reaktiviert werden
Eine Frau errichtete 2017 ein notarielles Testament. In einem handschriftlichen Testament von 2018 widerrief sie dieses wirksam. Schließlich entschied sie sich aber doch dafür, zu dem ursprünglichen Testament von 2017 zurückzukehren. Dazu unterschrieb sie die beglaubigte Abschrift des Testaments von 2017, die sie vom Notar erhalten hatte, im Jahr 2019 erneut. Die Betroffene war der Auffassung, dass damit wieder die Regelungen von 2017 in Kraft getreten waren.
Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht (OLG) München entschied: Durch ein Unterschreiben der beglaubigten Abschrift des notariellen Testamentes konnte der 2017 ursprünglich formwirksam errichtete letzte Wille nicht wieder hergestellt werden. Hierdurch wurde kein wirksames Testament errichtet, mit dem das Testament aus 2018 widerrufen wäre. Ebenfalls wurde kein wirksames Testament mit dem Inhalt des notariellen Testaments aus 2017 errichtet. Formwirksames Testieren erfordert entweder eine vollständige handgeschriebene und unterschriebene oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung. Ein erneutes notarielles Testament wurde aber nicht errichtet. Auch liegt keine vollständig handschriftliche Erklärung vor. Damit richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Testament aus dem Jahre 2018.