Was tun, wenn ein Mieter ohne Erben verstirbt?
Die Erblasserin war verwitwet und ohne Kinder verstorben. Erben waren nicht bekannt. Der Vermieter wollte den Mietvertrag kündigen und die Wohnung räumen lassen. Der Vermieter hatte eine Nachlasspflegschaft beantragt. Das Nachlassgericht hat diese abgelehnt, da es kein Sicherungsbedürfnis des Nachlasses sah.
Dem hat das OLG Brandenburg widersprochen. Wenn bei einem Erbfall die Erben nicht bekannt sind und sich die Ermittlung hinzieht, kann das Nachlassgericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft anordnen, um den Nachlass so lange zu sichern, bis feststeht, wer erbt. Eine Nachlasspflegschaft kann von Nachlassgläubigern, also denen, die Forderungen gegenüber dem Verstorbenen und dessen Nachlass geltend machen, beantragt werden. Die Sicherung des Nachlasses ist nicht die einzige zwingende Voraussetzung einer Nachlasspflegschaft. Der Vermieter ist zur Durchsetzung seiner Rechte darauf angewiesen, eine Kündigung auszusprechen. Für diese benötigt er aber einen Empfangsberechtigten.
Der Vermieter ist auch nicht gezwungen, seine Ansprüche bereits in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht zu haben. Es genügt, wenn mit dem Gegner über die Beendigung und Räumung zumindest zunächst außergerichtlich verhandelt werden soll.