Direkt zum Inhalt

Vollzug eines Schenkungsversprechens heilt nicht immer den Formmangel

Erben & Schenken 9. Oktober 2016
Image

© thomas.andri / fotolia.com

Ein Schenkungsversprechen ist ein formbedürftiger Vertrag. Die Beurkundungspflicht entfällt jedoch mit Übergabe der Sache an den Beschenkten. Ausnahme: Die Formvorschriften haben eine besondere Schutzfunktion. So der Bundesgerichtshof.

Die Erben einer 2008 verstorbenen Frau verklagten einen Bekannten der Frau auf Rückzahlung einer vermeintlichen Schenkung. Die Erblasserin hatte dem Beklagten im Jahr 2007 eine Vollmacht erteilt, mit der er über Investmentanteile der Frau - auch zu eigenen Gunsten - verfügen können sollte.

Am 23.1.2008 verkaufte der Bevollmächtigte die Fondsanteile der Erblasserin und ließ sich den Erlös ca. 80.000 Euro auf sein eigenes Konto überweisen. Wenige Stunden danach verstarb die Erblasserin. Der Beklagte behauptet, es sei der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass er noch vor ihrem Tode sämtliche Bankwerte abhebt und für sich behält.

Die Sache ging bis zum BGH, wo der Mann letztinstanzlich den Prozess verlor und zur Herausgabe des Geldes an die Erben verurteilt wurde. Zwar hatte die Erblasserin mit dem Mann unbestritten vereinbart, dass er alles bekommen solle, was sie habe. Aber ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Ableben des Schenkers erfolgen soll. Die Formvorschrift bezweckt nämlich auch, eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formvorschriften zu verhindern.

Mangels Einhaltung der Form war die Erblasserin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung somit nichtig. Der Formmangel wurde nicht durch einen Vollzug der Schenkung geheilt. Die Erfüllung hat nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird. Soweit dies gesetzlich für den Vollzug einer Schenkung vorgesehen ist, beschränkt sich das auf Gegenstände, bei denen der Schenker nicht besonders schutzbedürftig ist.

In Fällen wie diesen geht es aber darum, dass der Formzwang vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands schützen soll. Darüber hinaus geht es auch darum, eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften zu verhindern. Deshalb kann die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs hier nicht angewendet werden.

(BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. X ZR 65/14)