Unbekannter Erbe: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Erbenermittlung
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in einem Verfahren zu entscheiden, in dem sich ein erbberechtigter Verwandter sich erst meldete, nachdem das Land Niedersachsen als Erbe bestimmt worden war. Nun verlangte er Schadensersatz wegen eines angeblich zu günstig verkauften Grundstücks. Zuvor hatte das Land ein Wertgutachten zu dem Grundstück eingeholt. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an den inzwischen bekannt gewordenen Erben ausgekehrt.
Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst mehr als zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, warf dem Land Niedersachsen eine Amtspflichtverletzung vor. Er klagte auf Schadensersatz in Höhe von 120.000,- €. Das zuständige Nachlassgerichthabe keine ausreichenden Ermittlungen bei der Erbensuche angestellt.
Beim Oberlandesgericht sah man das anders. Das Nachlassgericht habe sehr wohl ausreichend nach möglichen Erben gesucht. Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der Sohn nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten habe keinen Hinweis auf den Sohn ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt habe.
Der Erblasser selbst habe zudem in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder hat. Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.8.2020, 11 U 65/19