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Tierheimverein als Erbe eingesetzt: Wer erbt nach der Auflösung des Vereins?

Erben & Schenken 7. März 2019
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Eric Isselée / stock.adobe.com

Tierheime als Erben sind keine Seltenheit. Tierliebende Erblasser sollten aber bedenken, dass die Trägervereine pleite gehen können und den Erbfall nicht erleben. Dann geht das Erbe mangels weiterer Verfügung an die Nachfolgeorganisation.

Ein Tierliebhaber war 2015 im Alter von 47 Jahren verstorben. Der Mann war unverheiratet und kinderlos, die Eltern waren vorverstorben. Aufgrund einer unheilbaren Erkrankung stand er Erblasser seit 1999 unter rechtlicher Betreuung. Im Juni 2004 hatte der Mann ein notarielles Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

„Zu meinem Alleinerben berufe ich das Tierheim … Kleve e.V., … in … Kranenburg-Mehr. Einen Ersatzerben möchte ich für den Fall des Erlöschens des Vereins vorerst nicht bestimmen.“

Bevor es zum Erbfall kam, wurde über das Vermögen des Tierheimvereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte zur Sanierung das Inventar des Tierheims und sämtliche Tiere an einen neuen Betreiber. Die Arbeitsverhältnisse zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wurden ebenfalls auf den neuen Betreiber übertragen. Im August 2013 hatte der Erwerber seinen bisherigen Geschäftssitz von Kleve nach Kranenburg verlegt und betrieb seit Dezember 2013 unter der im Testament genannten Anschrift das Tierheim weiter. Im Dezember wurde die Auflösung des Vereins als ehemaligem Träger des Tierheims in das Vereinsregister eingetragen.

Im Dezember 2015 beantragte der Erwerber einen Erbschein auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2004, den er auch bekam. Der Insolvenzverwalter war damit nicht einverstanden. Die Sache ging bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf, das dem neuen Betreiber recht gab. In der Begründung heißt es, dass das Testament wirksam sei und den Erwerber als alleinigen Erben vorsehe. Der Erblasser habe in seinem Testament den Trägerverein des Tierheims seinerzeit nicht unter seiner postalischen Adresse, sondern unter der Adresse des Tierheims als Erbe benannt. Dass der das Tierheim betreibende Verein im Zeitpunkt des Erbfalls insolvent sein könnte, habe der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht bedacht und nicht vorhergesehen.

Der Betreuer des Erblassers konnte jedoch vor Gericht bezeugen, dass es der Wunsch des Erblassers war, dass das Tireheim sein Erbe werden sollte. Wie sich herausstellte, war dieser Wunsch dem Erblasser so wichtig gewesen, weil er sich selbst in der Vergangenheit nicht um seine Kaninchen gekümmert hatte, so dass diese eingegangen waren. Der Erblasser wollte, so der Zeuge, unbedingt den Tieren in dem Tierheim helfen. Darüber, wer Träger des Tierheims sei, habe er sich keine Gedanken gemacht.

Bei testamentarischer Zuwendung an eine juristische Person stehe in der Regel nicht die juristische Person selbst, sondern die Ziele der juristischen Person im Vordergrund. Und hier nehme nicht der ursprüngliche, inzwischen insolvente Verein die Aufgabe wahr, um die es dem Erblasser gegangen sei, sondern die vom Erwerber geführte juristische Person. Genau diese habe der Erblasser mit seinem Erbe finanziell unterstützen wollen.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2017, Az. I-3 Wx 257/16)