Tier und Testament: Die Rolle von Tieren im deutschen Erbrecht
Tiere gelten als Sachen
Vor dem Hintergrund eines immer stärker im öffentlichen Bewusstsein verankerten Tierschutzes erscheint es fast anachronistisch – aber vor dem deutschen Gesetz werden Tiere wie Sachen behandelt. Das hat nicht nur Auswirkungen auf das Strafrecht (Tierquälerei ist aus juristischer Perspektive u.a. ein Fall von Sachbeschädigung), sondern auch auf das Erbrecht. Denn eine Sache kann niemals erben, sondern nur vererbt werden. Erben können laut geltendem Erbrecht nur menschliche oder juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften sein. Wer also Tiere als Erben einsetzt, gestaltet dadurch einen inhaltlichen Fehler, der das Testament anfechtbar macht.
So sichert man das Wohlergehen von Tieren per Testament
Wer sein Haustier versorgt wissen möchte, muss also erfinderisch werden. Am einfachsten ist es, einem vertrauenswürdigen Menschen das für das Tier bestimmte Vermögen zu vererben. Um sicherzustellen, dass das Erbe auch wirklich dem Tier zugutekommt, können im Testament entsprechende Auflagen und Klauseln festgehalten werden. Auch ein Testamentsvollstrecker kann in diesem Sinne dazu eingesetzt werden, die Umsetzung des letzten Willens zu überwachen. Zum Testamentsvollstrecker kann prinzipiell jede erdenkliche Person eingesetzt werden – ganz gleich ob Anwälte, Verwandte oder Freunde.
Individuelle Umsetzung
Die Art und Weise wie das Tier versorgt werden soll, kennt keine juristische Reglementierung. Bis ins kleinste Detail können im Testament Vorgaben gemacht werden, wie das Erbe eingesetzt und wie die Pflege des Tieres aussehen soll. Darunter fällt die gewünschte Futtersorte, die Anzahl und Länge von Spaziergängen aber auch Kauf und Instandsetzung eines gewünschten Zubehörs. Per Strafklausel kann auf die genaue Einhaltung der Wünsche geachtet werden.