Testament auf Tischplatte grundsätzlich zulässig, aber nur mit Unterschrift
Ein Erblasser schrieb vor seinem Tod sein Testament mit Filzstift auf die Platte eines Holztisches. Darin setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin für sein ganzes Vermögen ein. Dem Text auf der Tischplatte fehlte allerdings die Unterschrift.
Der Bruder des Erblassers, der zwischenzeitlich in einem handschriftlichen Testament ebenfalls zum Alleinerben erklärt worden war, nahm das zum Anlass, selbst Erbansprüche geltend zu machen. Diese Erbeinsetzung hatte der Verstorbene allerdings handschriftlich widerrufen und die entsprechenden Papiere auf den Holztisch gelegt, auf dem das Testament zugunsten der Frau zu lesen war. Diese beantragte ihrerseits nun einen Alleinerbschein. Ohne Erfolg.
Die Richter wiesen den Antrag ab. Dem Testament auf dem Holztisch fehle ein entscheidendes Merkmal: die Unterschrift. Daher sei das Holztischtestament hier unwirksam. Grundsätzlich sei es aber zulässig, seinen letzten Willen auf eine Tischplatte zu schreiben. Die Verwendung ungewöhnlicher Materialien und nicht alltäglicher Schreibmaterialien sei gesetzlich nicht verboten. Zwingend notwendig sei jedoch die eigenhändige Unterschrift. Im Ergebnis wurde die Frau nur gesetzliche Erbin neben dem Bruder des Erblassers.
AG Köln, Urteil vom 25.5.2020, 30 VI 92/20