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Testament: Änderung durch bloße Streichung ohne Unterschrift wirksam

Erben & Schenken 28. Mai 2021
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Gina Sanders / stock.adobe.com

Wer ein eigenhändiges Testament errichtet, muss strenge Formvorschriften beachten. Unter anderem muss die Verfügung höchstpersönlich unterschrieben werden. Nachträgliche Änderungen in Form von einfachen Streichungen dagegen nicht.

Eine Erblasserin verstarb verwitwet und kinderlos. Die Eltern waren ebenfalls verstorben. In der Wohnung der Erblasserin fand sich ein handschriftliches Testament, in dem sie einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt hatte. Allerdings hatte die Frau den genannten Verein als Erben  durchgestrichen und stattdessen notiert „Zu meinem Erben setzte ich ein:“ „wird noch genannt, [Datum]“.

Die einzige Schwester beantragte deshalb einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein wollte sich nicht damit abfinden. Die Änderung des Testaments enthielte nur das Datum der Änderung, nicht aber den Ort angegeben. Zudem sei die Änderung nicht mit Vor- und Zunamen der Erblasserin unterschrieben. Das nützte dem Verein nichts. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu der Erkenntnis, dass keine weitere Unterschrift unter der Streichung erforderlich ist. Die Schwester sei deshalb zur Alleinerbin geworden.

Die Alleinerbeneinsetzung des Vereins sei durch die bloße Streichung wirksam widerrufen worden. Und da die Erblasserin entgegen ihrer Absicht keinen neuen Erben eingesetzt hatte, ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Denn ein Erblasser dürfe sein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen, auch nur durch Streichungen. Zwar müssten Zusätze oder Nachträge unterschrieben sein, bloße Streichungen dagegen nicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2020, 8 W 104/19