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Rechtswahlklausel im Testament & das europäische Nachlasszeugnis – brauchen das wirklich nur Mallorca-Rentner?

Erben & Schenken 19. April 2016
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Die EU-Erbrechtsverordnung soll das (Ver-)Erben in Europa vereinfachen. Neu sind das europäische Nachlasszeugnis und die Vereinheitlichung der Regelung, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn jemand im Ausland lebt und verstirbt.

Die EU-Erbrechtsverordnung soll das Erben und Vererben in Europa vereinfachen. Neu sind das europäische Nachlasszeugnis und die Vereinheitlichung der Regelung, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn jemand im Ausland lebt und verstirbt. Smartlaw sprach mit Dr. Ansgar Beckervordersandfort, Fachanwalt für Erbrecht und Notar aus Münster und Rechtsexperte von Smartlaw. Dr. Beckervordersandfort hat sich auf die Nachfolgegestaltung für Unternehmerfamilien und Privatpersonen mit komplexen Vermögensstrukturen spezialisiert.

 

Wie war das Erbrecht bisher geregelt? Und hat sich mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung geändert?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Bisher war die Staatsangehörigkeit maßgeblich, wenn entschieden wurde, welches Recht in Erbsachen anwendbar wurde. Jetzt gilt das Prinzip des “gewöhnlichen Aufenthalts”. Das heißt, nach dem nationalen Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat, wird angewendet. Gerade letztere Änderung kann zu Problemen mit bestehenden, nach deutschem Erbrecht konzipierten Testamenten und Erbverträgen führen.

 

Was wird durch das neue Europäische Nachlasszeugnis vereinfacht und für wen?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Bei Erbfällen mit Vermögen in Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) dürfte sich durch das neue Europäische Nachlasszeugnis eine Vereinfachung ergeben. Dieses bescheinigt zukünftig nämlich unionsweit (mit den genannten Ausnahmen) gültig die Rechtsstellung als Erbe. Bisher war es so, dass der deutsche Erbschein in der Praxis im Ausland oft nicht als Erbnachweis akzeptiert wurde. Dies bereitete bei der Abwicklung von Nachlässen mit Vermögen im Ausland oft großen Aufwand und Komplikationen. Das Europäische Erbrechtszeugnis kann in Deutschland beantragt werden, eine Beantragung im Ausland ist dann nicht mehr nötig.

 

Wen betrifft diese Erbrechtsverordnung überhaupt? Müssen jetzt alle ihr Testament umschreiben?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Die Regelungen des deutschen materiellen Erbrechts sind von der Verordnung nicht betroffen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Fragen des Kollisionsrechts und der internationalen Zuständigkeit. Diese Neuregelung führt dazu, dass in den meisten Fällen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht gleichlaufen, was in der Regel für alle Beteiligten wünschenswert sein dürfte, da sie sich in ihrem „Heimatrecht“ am besten auskennen.

 

Aber ist sie für die Masse der reinen Inlandsfälle bedeutungslos?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Zunächst scheint es nicht relevant zu sein, ob deutsches Erbrecht – wie bisher – deswegen anwendbar ist, weil man einen deutschen Pass besitzt oder weil der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Aber Vorsicht: Anders als die Staatsangehörigkeit kann sich der gewöhnliche Aufenthalt im Laufe des Lebens aber ändern, ohne dass der Betroffene dies bewusst will. Auch für deutsche Staatsangehörige gilt dann zukünftig z.B. spanisches Erbrecht, wenn der Tod mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien eintritt und keine Rechtswahl getroffen wurde.

 

Muss man jetzt, wenn man nur 3 Wochen im Urlaub in Spanien ist, sein Testament um diese Rechtswahlklausel ergänzen?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Bei nur kurzen Urlaubsaufenthalten muss keine Rechtswahl erfolgen, da der gewöhnliche Aufenthalt dadurch nicht geändert wird. Die Rechtsprechung des EuGH, fordert eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit des Aufenthalts, aber keine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer. Allerdings sieht der EuGH bereits im Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung ein Indiz für den erforderlichen Willen des Betroffenen, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen, wodurch praktisch jeder Umzug einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts indiziert.

 

Warum kann es so entscheidend sein, festzulegen, ob nach deutschem oder zum Beispiel spanischem Recht über das Erbe entschieden wird?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Weil es zum Beispiel in den Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige in Deutschland einen Erbvertrag, ein Ehegattentestament oder ein Einzeltestament mit Vor- und Nacherbfolge errichtet haben und danach erst ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlagern, zu Problemen kommen kann, da die spanische Rechtsordnung diese Rechtsinstitute teilweise nicht anerkennt und die Testamente oder Erbverträge somit unwirksam wären.

 

Also sichert die Rechtswahlklausel selbstgewählte Testamentskonstruktionen?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Wer von der neuen EU-Erbrechtregelung betroffen werden könnte, sollte in sein Testament eine Rechtswahlklausel einfügen. Sie sichert, dass dennoch das Recht anwendbar ist, für das das Testament bzw. Erbverträge konzipiert wurden. So behalten die sorgsam erarbeiteten Erbverträge ihre Gültigkeit.

 

Was ist zu tun, wenn man bereits ein Testament erstellt hat?

Dr. Ansgar Beckervordersandfort: Sollte bereits ein Testament erstellt worden sein und ist in diesem Testament keine Rechtswahl getroffen worden, so kann die Rechtswahl noch nachträglich erfolgen, ohne dass das ganze Testament neu errichtet werden muss. Hier können Sie Ihr Testament einfach & sicher um die Klausel zur Wahl des deutschen Rechts ergänzen.