Maschinenschriftliches Testament nicht gültig, aber wichtig für Auslegung
Die Mutter und spätere Erblasserin hatte zunächst ein handschriftliches Schreiben mit dem Betreff »Pflichtteilsentzug für eines der Kinder« aufgesetzt. Jahre später verfasste die Erblasserin mit der Schreibmaschine ein weiteres Schreiben, in dem eines der Kinder ihre Immobilie und das Vermögen erben, während das andere enterbt werden sollte. Nach dem Erbfall streiten die Geschwister, wer nun Erbe geworden ist.
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass es ein gültiges Testament der Erblasserin gibt, in dem eines der Kinder enterbt wurde. Zwar muss ein Testament handschriftlich verfasst und mit Orts- und Datumsangabe unterzeichnet sein, weshalb das maschinell erstellte Testament ungültig ist. Trotzdem kann es aber zur Auslegung des gültigen – weil handschriftlichen – Testaments herangezogen werden.
Da sowohl das mit der Maschine geschriebene Testament als auch die vom Gericht ermittelten familiären Umstände sowie frühere Äußerungen der Mutter auf eine Enterbung als Wunsch der Erblasserin schließen lassen, ging ein Kind letztlich leer aus.
LG Lübeck, Urteil vom 13.12.2023, 6 O 206/22
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