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Jedes Testament muss eröffnet werden

Erben & Schenken 13. Januar 2023
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mapoli-photo / stock.adobe.com

In Deutschland ist für die Testamentseröffnung, die immer ohne die möglichen Erben stattfindet, das Nachlassgericht und hier speziell ein Rechtspfleger, zuständig.

Der Verstorbene hatte 1982 zusammen mit seiner Gattin ein gemeinsames Testament bei einem Notar errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherbinnen eingesetzt hatten. Es gibt zudem ein späteres Testament des Verstorbenen. Das Nachlassgericht wollte das Testament aus dem Jahr 1982 nicht eröffnen, weil zum einen die Töchter streiten, nach welchem Testament die Erbfolge eintritt. Zum anderen, weil sich im älteren notariellen Testament nach Ansicht des Rechtspflegers keine Regelungen zur Schlusserbfolge fänden.

Das Oberlandesgericht München sah das anders. Das Nachlassgericht hat im sogenannten »Eröffnungsverfahren«, dem allerersten gerichtlichen Verfahren nach einem Erbfall, immer alle Schriftstücke des Erblassers, die letztwillige Verfügungen enthalten können, zu eröffnen, egal wie viele es sind und wie alt diese sind. Im Eröffnungsverfahren wird ausschließlich geprüft, ob es sich überhaupt um eine letztwillige Verfügung handeln kann. Es muss sich um eine Verfügung handeln, die bei einem Notar errichtet wurde oder die vom Erblasser selbst komplett mit der Hand geschrieben und mit Ort und Datumsangabe unterschrieben wurde. Alles Weitere wird dann erst im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, der dann den/die Erben als solchen ausweist, inhaltlich geprüft. Für die Auslegung des Willens des Erblassers können aber alle seine Verfügungen eine Rolle spielen. Daher müssen auch alle vorher eröffnet werden.

OLG München, Urteil vom 3.11.2021, 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21