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Erbvertrag: Vorverstorbene Schlusserbin darf durch neues Testament ersetzt werden

Erben & Schenken 17. Februar 2021
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Mit einem Erbvertrag binden sich in erster Linie die Vertragsparteien, wenn sie sich darin gegenseitig zu Erben einsetzen. Andere Verfügungen können dagegen unter bestimmten Umständen noch nach dem Tod des Erstverstorbenen geändert werden.

Die spätere Erblasserin und ihr Ehemann hatten im Jahr 1979 einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollten zu gleichen Teilen die Tochter der Ehefrau und die beiden Töchter des Ehemannes aus zweiter Ehe Schlusserben werden.

Der Ehemann verstarb als erster von beiden. Aber auch die in dem Erbvertrag als Schlusserbin benannte Tochter der Ehefrau verstarb noch vor der Erblasserin. In einem nachfolgenden Testament vom 11.5.2009 setzte diese eine dritte Person als ihren neuen alleinigen Erben ein. Nach ihrem Tod beantragten die beiden verbliebenen Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie je zur Hälfte als Erbinnen ausweisen sollte. Damit war der neue Erbe nicht einverstanden.

Das Oberlandesgericht München entschied zumindest teilweise zugunsten des Mannes. Es stellte fest, dass die beiden verbliebenen Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag und der neue Erbe aus dem zeitlich späteren Testament zu je ⅓ Erben der Erblasserin geworden seien. Das Gericht begründete dies damit, dass die Willensrichtung der Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags allein darauf gerichtet war, dem überlebenden Ehegatten die Erbenstellung der jeweiligen Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten nach dessen Ableben nicht mehr entziehenzu können, jedoch nicht an einer unveränderlichen Selbstbindung in Bezug auf seine eigenen Abkömmlinge.

Der zunächst den beiden Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag angewachsene Erbteil durfte somit durch ein späteres Testament von der Erblasserin neu zugewiesen werden. Im Ergebnis waren damit die beiden Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag und der später im Testament eingesetzte Erbe zu je ⅓ am Nachlass beteiligt.

OLG München, Beschluss vom 5.11.2020, 31 Wx 415/17