Ehegattentestament: Fehlendes Datum bei zweiter Unterschrift nicht erforderlich, aber sinnvoll
Eine Ehefrau hatte für sich und ihren Ehemann ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Der Ehemann hatte es mitunterzeichnet, jedoch weder Ort noch Datum angegeben. Nach dem Tod des Mannes erklärten dessen Kinder die Anfechtung des Testamentes. Sie hatten Zweifel an der Echtheit der Unterschrift ihres Vaters. Zudem sei das Testament ungültig, weil Ort und Datum neben der Unterschrift des Verstorbenen fehlten.
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf kamen sie damit nicht durch. Das stellte fest, dass das Fehlen der Angaben zu Ort und Datum der Unterschrift des Erblassers keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Bei der Vorschrift des § 2267 Satz 2 BGB handele es sich um eine Sollvorschrift, nicht um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für ein gemeinschaftliches Testament. Für die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments sei es auch nicht erforderlich, dass beide Ehegatten am selben Tag unterschreiben.
Auch sonst konnte das Gericht in konkreten Falls keine besonderen Auffälligkeiten, die ernstliche Zweifel an der Unterschrift des Erblassers entstehen ließen. Schließlich bestehe das Wesen eines gemeinschaftlichen Testaments darin, dass beide Ehegatten gemeinsam über ihren Nachlass verfügen. Von einem solchen gemeinsamen Verfügungswillen sei auszugehen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich wissen und wollen, dass sie zusammen mit dem jeweils anderen Ehegatten Regelungen für den Todesfall treffen und dies in dem Testament angedeutet ist. Davon ging das Gericht hier aus.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.1.2017, Az. I-3 Wx 55/16)
Es reicht zwar, wenn bei einem privatschriftlich verfassten Ehegattentestament einer der Ehegatten die Verfügung von Hand aufschreibt und der andere Ehegatte dieses lediglich eigenhändig mitunterzeichnet. Der Fall aber macht deutlich, dass man als Testierender besser auch die Sollvorschriften beachtet, allein um spätere Zweifel an der Echtheit gar nicht erst aufkommen zu lassen. Außerdem sollten Ehepaare unbedingt beachten, dass die zweite Unterschrift noch zu Lebzeiten des anderen Partners erfolgt. Andernfalls ist das beabsichtigte gemeinschaftliche Testament unwirksam.