Böse Schwarzgeld-Überraschung im Nachlass
Die Erblasserin hinterließ fünf Erben, die alle aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen erben sollten. Dies wurde auch in einem Erbschein so festgehalten. Eine Miterbin hatte dann aber nachträglich dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament der Erblasserin vorgelegt und die Ausstellung eines neuen Erbscheins auf sich als Alleinerbin beantragt. In dem Testament wurde ihr das Haus der Erblasserin zugewendet. Im Testament wurde auch Barvermögen in der Schweiz erwähnt, welches aber Schwarzgeld war.
Die Miterbin hatte argumentiert, dass sie durch die Zuwendung des Hauses als Alleinerbin zu sehen sei, da dies den allergrößten Wert des Vermögens der Erblasserin dargestellt hat. Das Schwarzgeld, welches zwar in gleicher Größenordnung wie der Wert des Hauses vorhanden war, wäre aus ihrer Sicht einem wirtschaftlichen Wert von »null« anzusetzen, da der Wert durch Steuernachzahlungen und/oder Geldbußen ganz erheblich reduziert würde.
Das OLG Koblenz hat dies verneint. Die Erblasserin hätte das Geldvermögen bewusst erwähnt. Sie hätte dies aber auch unterlassen können und die Antragstellerin schlicht als Alleinerbin einsetzen können. Wird Schwarzgeld, das zu einem Nachlass gehört, ausdrücklich sogar im Testament erwähnt, hat dies nicht nur straf- und steuerrechtliche Konsequenzen. Es wird auch bei der Interpretation eines Testaments nicht außer Acht gelassen.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2021, 12 U 50/21