Bindende Erbeinsetzung von Ehegatten kann durch Verzicht der begünstigten Person aufgehoben werden
Ein Ehepaar hatte sich per Erbvertrag im Jahr 1968 gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn, ersatzweise dessen Kinder, zu ihrem Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen eingesetzt. Die Ehefrau verstarb 2016. 2019 schlossen der hinterbliebene Ehemann und sein Sohn einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag. Darin verzichtete der Sohn für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm nach dem Erbvertrag von 1969 zustehende Erbrecht.
Der Ehemann legte eine andere Erbfolge fest und ordnete Testamentsvollstreckung an. 2020 verstarb der Sohn, der Vater verstarb Anfang 2021. Seine Enkelin hielt sich für die rechtmäßige Erbin ihres Großvaters, weil die Großeltern dies 1968 ihrer Meinung nach bindend angeordnet hätten. Die Testamentsvollstreckeranordnung sei deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht sah das anders. Der Erbvertrag sei zwar für den Ehemann insoweit bindend gewesen, als er die Schlusserbeneinsetzung ohne Einverständnis seiner Frau nicht mehr ändern gekonnt hätte. Diese Bindungswirkung verhindere aber nicht, dass der Sohn auf die ihm gemachte Zuwendung verzichten kann.
Das Gesetz sehe zudem vor, dass der Sohn im Falle des Verzichts im Zweifel nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder einen solchen Verzicht erklären kann. Und diese Regelung gelte auch, wenn die letztwillige Verfügung vor 2010 errichtet worden sei.
OLG Köln, Beschluss vom 2.6.2021, 2 Wx 145/21