Direkt zum Inhalt

Behindertentestament: Keine Gebühren für gerichtliche Betreuung trotz geerbten Vermögens

Erben & Schenken 26. März 2021
Image

nateejindakum / stock.adobe.com

Wer als Erblasser sein behindertes betreuungsbedürftiges Kind vor dem Zugriff der Sozialkassen schützen will, kann ein Behindertentestament machen. Gerichtsgebühren für die Betreuung dürfen dann nicht berechnet werden. Trotz Vermögens.

Laut Kostenverzeichnis muss eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung erhoben werden, sofern die betreute Person vermögend ist, das heißt, das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet.

Im entschiedenen Fall war der Betreute aufgrund eines „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000,- € seiner Eltern geworden und sollte deswegen zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320,- € herangezogen werden. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Mit Erfolg.

Das Testament sieht eine Dauertestamentsvollstreckung in der Weise vor, dass sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge dem Betreuten entzogen sind. Nur der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen. Deshalb kam das Oberlandesgericht Zweibrücken zu dem Ergebnis, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des von der höchsrichterlichen Rechtsprechung abgesegneten „Behindertentestaments“ unterlaufen werden. Schließlich sollten die testamentarischen Bestimmungen hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen

Und das dürfe nicht sein. Behindertentestamente seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, weil sie Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus seien. Jedenfalls dann, wenn die Eltern eines behinderten Kindes wie hier die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Daraus ergebe sich, dass auch keine Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse verlangt werden dürfen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020, 3 W 58/20