Neue Informationspflichten ab 1. Februar: Impressum & AGB rechtzeitig anpassen!
Am 01.02.2017 tritt § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Als Onlineshop-Betreiber können Sie dadurch Informationspflichten treffen. Diese gehen über die Information zur bestehenden Streitbeilegungsplattform der EU hinaus.
- Als Unternehmer müssen Sie einerseits auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn Sie freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet sind.
- Wenn Sie am 31.12.2016 mehr als 10 Personen beschäftigt haben, müssen Sie andererseits mitteilen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Der Gesetzgeber hat für Unternehmer keine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren vorgesehen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen kann jedoch ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehen, etwa gem. §111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Energieversorger.
Was Sie jetzt tun müssen
Auch wenn also nicht in allen Fällen die Pflicht besteht, diese Informationen anzugeben, ist es immer sinnvoll, dies zu tun. Zum einen können sich Ihre Informationspflichten mit der Anzahl der Beschäftigten oder durch weitere Anpassungen der Gesetzeslage ändern. Zum anderen werden sich Ihre Kunden besser informiert fühlen.
Diese Angaben sollten Sie im Impressum und in den AGB machen
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, erstellen Sie jetzt mit Smartlaw ein neues Impressum und neue AGB. Alle enthaltenen Angaben sind dann auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung & Sie sicher vor Abmahnungen!
Wenn Sie Ihre Angaben händisch ergänzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Formulierungen:
- Der Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle lässt sich folgendermaßen formulieren:
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
www.verbraucher-schlichter.de
- Bei Teilnahme am Schlichtungsverfahren, egal ob freiwillig oder verpflichtet, bietet sich folgender Satz an: „Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit”.
Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist zuständig, wenn in Ihrem Fall keine besondere Schlichtungsstelle gesetzlich anerkannt oder eingerichtet ist. Zur Orientierung finden Sie eine Liste der anerkannten Schlichtungsstellen auf der Webseite des Bundesjustizamtes.
Wenn Sie zur Auskunft verpflichtet sind und nicht freiwillig an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten, können Sie folgenden Satz verwenden: „Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.“