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Google: Keine Pflicht zur Vorabüberprüfung der Suchergebnisse

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 12. März 2018
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© Toby Lord / stock.adobe.com

Suchmaschinenbetreiber können in Grenzen für Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht herangezogen werden und haften dann. Suchergebnisse müssen sie dabei jedoch nicht vorab generell überprüfen.

Ein Ehepaar war Inhaber einer Firma für IT-Dienste. Sie hatten dabei geholfen, ein Internetforum aufzusetzen. Sie gerieten in eine heftige Auseinandersetzung in einem Internetforum. Dort wurde das Paar online persönlich für Äußerungen und Kommentare verantwortlich gemacht, beschimpft und rufmordartige Aussagen veröffentlicht. Sie wurden unter anderem als "Arschkriecher", "Schwerstkrimineller" oder "krimineller Schuft" bezeichnet. Folge: Bei einer Google-Recherche zu den Dienstleistern waren unter den ersten 100 Treffern nur noch Links auf diese diffamierenden Aussagen finden.

Google sperrte Links, jedoch nicht umfassend. Das Ehepaar wollte jedoch erreichen, dass bestimmte Behauptungen und Beleidigungen im Internet gar nicht mehr zu finden sind. Sie verlangten für die erlittene Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte eine Entschädigung von Google.

Der Bundesgerichtshof stellte sich jedoch auf die Seite des Suchmaschinenbetreibers. Google haftet nicht pauschal für Suchergebnisse. Eine Haftung ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Suche über Google Websites mit Inhalten anzeigt werden, die die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen.

Der Betreiber muss Websites auch nicht vorsorglich auf solche Verstöße überprüfen. Eine allgemeine Kontrollpflicht besteht nicht.

Ausnahme: Google muss Links in dem Fall sperren, wenn ein konkreter Hinweis vorliegt und die behauptete Rechtsverletzung auf den ersten Blick offensichtlich erkennbar ist (z.B. in Fällen belegter Kinderpornografie). Dafür muss der Betroffene detailliert über die Rechtsverletzung informieren. Eine bloße Auflistung von möglichen Links mit dem Hinweis der Persönlichkeitsrechtsverletzung genügt dazu nicht. Auch beleidigende Kraftausdrücke wie hier im Fall sind für sich allein noch kein ausreichender Beleg.

BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 489/16