Wer haftet bei Kollision mit geöffneter Autotür?
Ein Mann belud seinen am Straßenrand geparkten Pkw über die hintere Tür auf der Fahrerseite. Dementsprechend stand diese ein Stück weit offen. Ein weiterer Pkw fuhr vorbei, wobei es zu einer Kollision mit der geöffneten Tür kam. Der Halter des geparkten Wagens verlangt Schadensersatz für den gesamten bei dem Unfall entstandenen Schaden, da der andere Wagen zu dicht vorbeigefahren sei.
Das Landgericht Saarbrücken gab dem Mann recht. Es entschied, der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw hat für den gesamten Schaden aufzukommen.
Zwar ist dem Fahrer des geparkten Wagens anzulasten, dass er seinen Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht gerecht wurde (§ 14 Abs. 1 StVO). Der »Beweis des ersten Anscheins« spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass er beim Beladen seines Wagens nicht die nötige Sorgfalt walten ließ, da es sonst zu keinem Unfall hätte kommen können.
Allerdings hat der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Auch wenn man grundsätzlich mit 50 cm Abstand an geparkten Fahrzeugen vorbeifahren darf, genügt ein so knapper Seitenabstand (unter 1 m) nicht, wenn eine Autotür geöffnet ist und eine Person in der geöffneten Tür steht oder jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür zu rechnen ist.
Der zu geringe Seitenabstand führt im Falle einer Kollision dazu, dass der Vorbeifahrende allein für den Unfallschaden haften muss, obwohl auf beiden Seiten ein Verkehrsverstoß gegeben ist. Denn der Fahrer des geparkten Wagens durfte damit rechnen, dass vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer die von Weitem sichtbare Tür erkennen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen würden.
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023, 13 S 8/23
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