Wer bezahlt die Bergung von Unfallwild?
Ein Autofahrer kollidierte mit einem Wildtier. Der örtliche Jäger kam zum Unfallort, um das verendete Wild zu bergen und zu entsorgen. Anschließend stellte er die Kosten hierfür der entsprechenden Behörde in Rechnung. Diese wiederum verlangt die Übernahme der Kosten durch den Autofahrer. Denn der verendete Tierkörper am Straßenrand sei eine Verunreinigung des Straßenraumes, die der Autofahrer unverzüglich zu beseitigen habe.
Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies anders. Tote Wildtiere unterstehen dem Jagdrecht. Der zuständige Jäger hat nach dem Gesetz das Recht, sich durch Unfälle zu Tode gekommene Wildtiere anzueignen. Da die unverzügliche Straßenreinigungspflicht aber sofort entsteht und nicht erst die Entscheidung des Jägers abzuwarten ist, passen die Vorschriften zur Straßenreinigung nicht für diese Fälle. Somit kann die Behörde hiernach die Kosten nicht ersetzt verlangen.
Außerdem konnte der Autofahrer eine etwaige Straßenreinigungspflicht gar nicht erkennen, geschweige denn ihr nachkommen, da der Jäger das Wild direkt mitnahm.
Ohnehin geht die Mehrzahl der Gerichte davon aus, dass Jäger gegen Autofahrer und ihre Kfz-Versicherung keinen direkten Kostenerstattungsanspruch für die Bergung und Entsorgung nach Wildunfällen haben. Daher kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Behörde geltend gemacht werden (VG Hannover, Urt. v. 29.03.2017, Az. 7 A 5245/16).