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Waschanlage: Wer haftet für Kfz-Schäden?

Auto & Verkehr 11. April 2025
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Auto in Waschanlage

Rawpixel.com / stock.adobe.com

Wird in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt, haftet dafür grundsätzlich der Betreiber. Ist die Waschanlage nicht für ein marktgängiges Fahrzeug konstruiert, trägt der Anlagenbetreiber das Risiko für Schäden.

Ein Mann fuhr mit seinem Range Rover in eine Waschanlage. Dort befand sich ein Hinweisschild auf einen Haftungsausschluss, der sich ausdrücklich auf Schäden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile bezog. Weiter klebte dort ein Zettel mit der Aufschrift: »Achtung: Keine Haftung für Anbauteile oder Heckspoiler!«

Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen und das Heck dadurch beschädigt. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Schaden belief sich auf mehr als € 3.200,–. Der Betreiber der Waschanlage wollte dafür nicht aufkommen und verwies auf seine AGB.

Der Bundesgerichtshof gab dem Autofahrer recht: Er erhielt Schadensersatz in der geforderten Höhe.

Begründung: Wird in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt, haftet dafür grundsätzlich der Betreiber. Ausschlaggebend ist, dass das Kfz serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Passt die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug (z.B. mit einem Heckspoiler), trägt dieses Risiko der Anlagenbetreiber – nicht der Fahrer. Der Halter durfte vielmehr darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt.

Die Waschanlage war hier zwar in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber nicht für das Auto des Klägers geeignet. Der Betreiber kann bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage ausschließen. Dem Kunden ist es in der Regel nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden.

Der Betreiber kann sich nur durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlasten. Die hier ausgehängten AGB und der Zettel erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die gewählten Formulierungen waren in diesem Fall sogar geeignet, dass der Fahrer darauf vertrauen durfte, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw gefahrlos in die Waschanlage einfahren zu können.

BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 39/24

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