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Verkehrsunfall: Taxi oder Mietwagen als Ersatz?

Auto & Verkehr 2. April 2018
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Verkehrsunfall: Taxi oder Mietwagen als Ersatz?

© Deyan Georgiev / stock.adobe.com

Wer wenig Auto fährt, sollte nach einem Unfall eher Taxi fahren, als sich einen Mietwagen zu leisten.

Ein 76-jähriger Mann erlitt am 9.2.2016 vollkommen unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dabei wurde sein Toyota Yaris beschädigt. Die mit der Schadensbegutachtung und später auch mit der Reparatur beauftragte Werkstatt ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ungefähr € 4.300,00 und einen Wiederbeschaffungswert von € 3.900,00 bei einer Reparaturdauer von vier bis fünf Arbeitstagen.

Am 22.2.2016 mietete er einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Als die Reparaturen an seinem Fahrzeug fertiggestellt waren, hatte er den Mietwagen für elf Tage und insgesamt 239 km in Anspruch genommen. Die Unfallgegnerin und ihre Versicherung weigern sich nun, für die Mietwagenkosten in Höhe von ca. € 1.230,00 aufzukommen. Angesichts der wenigen Kilometer, die der Mann zurückgelegt habe, hätte er keinen Mietwagen gebraucht.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Sichtweise und sprach dem Mann statt Ersatz der Mietwagenkosten nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von € 115,00 (fünf Tage zu je € 23,00), zu.

Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, hatte der Mann ursprünglich nur mit einer Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen zu rechnen gehabt. Für diese wenigen Tage hätte er ohne Weiteres auf ein Taxi zurückgreifen können.

Zieht man die einmalig zurückgelegte Strecke von seinem Wohnort zur Werkstatt ab, ist er mit dem Mietwagen täglich nicht mehr als 16 km gefahren. Liegt jedoch das Fahrbedürfnis unter 20 km pro Tag, kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Dann greift die sogenannte »Schadensminderungspflicht« des Geschädigten. Hiernach muss er alles Zumutbare dafür tun, den Schaden möglichst gering zu halten. Statt bei so wenigen anstehenden Fahrten einen Mietwagen für ca. € 111,00 pro Tag auszuleihen, hätte er Taxi fahren müssen, was aller Voraussicht nach viel günstiger gewesen wäre.

Außerdem hätte der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch die sogenannte »130 %-Grenze« berücksichtigen müssen. In Anbetracht von Reparaturkosten in Höhe von € 4.300,00 und eines Wiederbeschaffungswerts in Höhe von € 3.900,00 lag nämlich eigentlich ein sogenannter »wirtschaftlicher Totalschaden« vor, da die Reparatur teurer als eine Wiederbeschaffung war. Trotzdem ist nach der Rechtsprechung eine Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zulässig (hier: € 5.070,00). Die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten zusammen überschreiten diese Grenze aber deutlich.  

Betrachtet man sämtliche Faktoren, war es für den Geschädigten nicht erforderlich, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Vielmehr war ihm nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.

OLG Hamm, Urteil vom 23.1.2018, 7 U 46/17