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Verbandskasten im Auto: Was muss drin sein?

Auto & Verkehr 18. Mai 2016
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© corepics / fotolia.com

Im Jahr 2014 wurden einzelne Materialien neu aufgenommen, andere dafür gestrichen. Da das Gesetz aber sowohl auf die DIN 13 164 von 1998 als auch auf die Ausgabe von 2014 verweist, ist auch der alte Verbandkasten noch zulässig.

Muss ich immer einen Verbandskasten dabei haben?

Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge Erste-Hilfe-Material an Bord haben. Ausgenommen sind nur die Fahrzeuge, bei denen die Unterbringung schwierig wäre (z. B. Motorräder) oder die nur selten in Unfälle verwickelt sind (z. B. Traktoren). Quads beispielsweise müssen als „vierrädrige Kfz zur Personenbeförderung/ Güterbeförderung) genau wie Pkw oder Lkw Erste-Hilfe-Material mitführen. Geregelt ist das in § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Welche Ausnahmen gibt es?

Die gesetzliche Reglung spricht nur beim Omnibus (KOM) ausdrücklich vom „Verbandkasten“. Für die übrigen Fahrzeuge wird nur „Erste-Hilfe-Material“ gefordert. Während also nur bei KOM ein „richtiger Verbandkasten“ verlangt wird, kann das Erste-Hilfe-Material bei anderen Fahrzeugen auch in anderen Behältern (z. B. Kissen oder Taschen)untergebracht sein. Das Gesetz verlangt hier nur ein „Behältnis, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt“. I. d. R. wird man aber ganz einfach auf die im Handel erhältlichen Standard-Verbandkästen zugreifen.

Welchen Inhalt muss der Verbands­­kasten haben?

Was alles mitgeführt werden muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 35h StVZO, sondern aus der DIN  13 164 (Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten B), auf die § 35h StVZO Bezug nimmt (sog. „Verweisung“). Aktuell besteht der Inhalt des Verbandkastens aus:

  • 1 Heftpflaster DIN 13019, 5 m x 2,5 cm
  • 14-teiliges Pflasterset bestehend aus:
    • 4 Wundschnellverbände DIN 13019, 10 cm x 6 cm
    • 2 Fingerkuppenverbände
    • 2 Fingerverbände, 12 cm x 2 cm
    • 2 Pflasterstrips, 1,9 cm x 7,2 cm
    • 4 Pflasterstrips, 2,5 cm x 7,2 cm
    • 2 Hautreinigungstücher (nicht für offene Wunden)
  • 1 Verbandpäckchen DIN 13151, 6 cm x 8 cm
  • 2 Verbandpäckchen DIN 13151, 8 cm x 10 cm
  • 1 Verbandpäckchen DIN 13151, 10 cm x 12 cm
  • 1 Verbandtuch DIN 13152 (für Brandwunden), 40 cm x 60 cm
  • 1 Verbandtuch DIN 13152, 60 cm x 80 cm
  • 6 Wundkompressen, 10 cm x 10 cm
  • 2 Fixierbinden DIN 61634, 6 cm x 4 m
  • 3 Fixierbinden DIN 61634, 8 cm x 4 m
  • 2 Dreiecktücher DIN 13168
  • 1 Rettungsdecke, Mindestmaße 210 cm x 160 cm
  • 1 Schere DIN 58279
  • 4 Einmalhandschuhe DIN EN 455
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 1 Inhaltsverzeichnis

Im Jahr 2014 wurden einzelne Materialien neu aufgenommen, andere dafür gestrichen. Da das Gesetz aber sowohl auf die DIN 13 164, Ausgabe 1998 als auch auf die Ausgabe 2014 verweist, ist auch der alte Verbandkasten noch zulässig. Da ein Verbandkasten alles das enthalten muss, was die DIN im Einzelnen aufzählt, ist verbrauchtes Material auch wieder aufzufüllen: es würde sonst nicht (mehr) der DIN 13 164 entsprechen.

Was sollte man beim Kauf eines Verbandskastens beachten?

Grundsätzlich kann man unbesorgt jeden Verbandkasten kaufen, dessen Inhalt der DIN 13 164 entspricht.

Kann kontrolliert werden?

Ja, eine Kontrolle durch die Polizei ist möglich. Hierfür sieht die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sogar eine besondere Rechtsgrundlage vor: nach § 31b Nr. 2 StVZO (Überprüfung mitzuführender Gegenstände) sind die Führer von Fahrzeugen verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen das mitzuführende Erste-Hilfe-Material vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen. Bis zur Einführung dieser Vorschrift gab es zwar eine Mitführpflicht, aber keine Rechtsgrundalge für die Polizei, sich das Material auch zeigen zu lassen.

Muss ich bei einem Verstoß mit einem Bußgeld rechnen?

Ein Verstoß gegen § 35h StVZO ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 7c StVZO). Nach Nr. 206 des Bußgeldkataloges kann der Fahrer eines Omnibusses mit 15,- Euro und der Fahrzeughalter mit 25 Euro, der Fahrer eines anderen Fahrzeugs mit 5 Euro und der Halter mit 10 Euro bestraft werden, wenn kein entsprechendes Erste-Hilfe-Material vorhanden ist.

Kann mein Verbandskasten ablaufen?

Nein- das kann er nicht. Es gibt keine Pflicht, Material, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, auszutauschen. Das wird allerdings immer wieder – auch in den einschlägigen Kommentaren (Urteile hierzu gibt es nicht) – behauptet.

Die Austauschpflicht soll sich danach aus § 4 des Medizinproduktgesetzes (MPG) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Medizinprodukte „anzuwenden“, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.

Zwar würden weder § 35h StVZO noch die DIN 13 164 auf das MPG verweisen, aus Sinn und Zweck der Regelungen ergäbe sich jedoch eine Austauschpflicht: es wäre nämlich sinnlos, Material mitzuführen, das im Ernstfall gar nicht eingesetzt werden könne.

Dieser Schluss ist jedoch falsch. Ein Verstoß gegen § 35h StVZO ist bußgeldbewehrt. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gelten besonders strenge Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vorschrift (Art. 100 Abs. 2 GG). Eine Auslegung einer gesetzlichen Regelung über ihren klaren Wortlaut hinaus – also etwa „nach Sinn und Zweck“ – ist hier nicht zulässig. Darüber hinaus ist der Adressat des § 35h StVZO auch nicht der „Anwender“. Wenn derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, (selbst) am Unfallort Hilfe leistet, mag er das Material tatsächlich „anwenden“. Die Ausrüstungsvorschrift des § 35h StVZO wendet sich jedoch nicht an ihn als Erste-Hilfe-Leistenden, sondern als Fahrzeughalter.

Da es also nirgendwo steht, dass das Erste-Hilfe-Material im Auto auszutauschen ist, kann man es auch nicht verlangen. Dennoch kann es im Ernstfall Leben retten!

 Autor: Dr. jur. Adolf Rebler