Schadensersatz nach Sturz eines Fahrradfahrers auf Streugut?
Eine Radfahrerin stürzte Ende März 2020 beim Abbiegen, nachdem ihr Rad auf Streugutresten wegrutschte. Am Tag des Unfalls gab es keinen Frost. Die Radlerin verlangt nun von der Gemeinde Schadensersatz, da sie es versäumt hätte, das Streugut wieder zu entfernen.
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, die Radfahrerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Es gibt keine Pflicht, wonach das Streugut unmittelbar nach jeder Verwendung wieder beseitigt werden muss. Dies gilt insbesondere für Splitt-Salzgemische, da diese nach dem einmaligen Einsatz nicht verbraucht sind. Vielmehr bieten sie Schutz auch bei zukünftigen Schneefällen oder Eisglätte. Da Ende März immer noch mit Frost zu rechnen ist, sind schon allein aus diesem Grund etwaige Streurückstände vorher nicht zu entfernen.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.9.2020, 7 U 25/19