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„Schadensaufnahme“ ist kein Auftrag für ein Gutachten

Auto & Verkehr 9. Juli 2019
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goodluz / stock.adobe.com

Unterzeichnen Sie ein Formular, das die Überschrift „Schadensaufnahme“ trägt, bedeutet das in der Regel nicht, dass Sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben wollen.

Nach einem Unfall beim Parken erschien eine Frau in einem Autohaus und wollte sich erkundigen, wie teuer eine Reparatur in etwa wäre. Sie füllte ein mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formular aus. Auf dem Formblatt war der Zusatz „Rechnung an“ durchgestrichen. Am unteren Rand gab es einen Hinweis in sehr kleiner Schrift: „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens …“.

Das Autohaus erstattete noch am selben Tag das Gutachten und übergab der Frau die Rechnung über € 771.-. Der Ehemann der inzwischen verstorbenen Frau ist der Ansicht, dass seine Frau weder mündlich noch schriftlich ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Sie hätte lediglich einen kostenlosen Kostenvoranschlag einholen wollen, was dem Autohaus auch bekannt gewesen sei.

Das Amtsgericht München entschied, ein Sachverständigengutachten ist nicht in Auftrag gegeben worden. Das Autohaus konnte nicht nachweisen, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden wäre.

Aber auch schriftlich ist kein Gutachten beauftragt worden. Schon allein die Überschrift „Schadensaufnahme“ über einem Auftrag für ein Gutachten ist völlig irreführend. Objektiv gesehen erwartet man von einem so überschriebenen Vordruck nicht, dass man mit seiner Unterschrift ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Erst das Kleingedruckte gibt der Unterschrift eine völlig andere Bedeutung, als die Überschrift es vermuten lässt. Da das Autohaus die Frau darauf nicht extra hingewiesen hat, kann es auch nicht davon ausgehen, dass Sie ein Gutachten beauftragen wollte.

Auch das Durchstreichen der Worte „Rechnung an“ spricht dafür, dass die Frau gerade keine entgeltliche Leistung, sondern lediglich einen kostenlosen Kostenvoranschlag einholen wollte (AG München, Urt. vom 13.07.2017, Az. 222 C 1303/17).