Sachverständigengutachten erst ab € 1.000, - Sachschaden
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Scheinwerfer am Pkw des Geschädigten in Mitleidenschaft gezogen. Dieser beauftragte kurzerhand einen Sachverständigen mit einem sogenannten »Kurzgutachten«. Nach dem Gutachten war an dem Scheinwerfer ein Schaden von € 319,22 netto entstanden. Die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf € 168,–. Die Versicherung des Unfallverursachers lehnt es ab, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen. Ihrer Meinung nach sei ein Gutachten nicht notwendig gewesen, da es sich lediglich um einen Bagatellschaden gehandelt habe.
Das Amtsgericht Viersen gab der Versicherung recht. Ein Sachverständigengutachten ist nach Auffassung des Gerichts nur »erforderlich und zweckmäßig«, wenn es »aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint«. In allen anderen Fällen ist ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt ausreichend.
Hier lag eindeutig nur ein sogenannter »Bagatellschaden« vor. Ein Bagatellschaden ist ein oberflächlicher Schaden, der Reparaturkosten von unter € 1.000,– nach sich zieht. Es hätte also ein Kostenvoranschlag zur Schadensfeststellung ausgereicht, weshalb die Versicherung nach Ansicht des Gerichts die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht übernehmen muss.
AG Viersen, Urteil vom 19.10.2023, 32 C 201/23
Tipp: Ist der Schaden schwerwiegender und daher mit Reparaturkosten von mehr als € 1.000,– zu rechnen, sollten Sie unbedingt ein Sachverständigengutachten einholen. Außerdem sollten Sie sich von einem im Schadensrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Sie haben eine Verkehrsunfall und wissen nicht, was sie machen sollen. Informieren Sie sich mit Smartlaw über die nächsten Vorgehensweisen. Um einen Streit um die Schuldfrage und die Kostentragung zu vermeiden, ist es stets ratsam ein Unfallprotokoll zu erstellen.