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»Rechts vor links« gilt nicht auf Parkplätzen

Auto & Verkehr 16. Oktober 2023
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Zoe / stock.adobe.com

Die Anwendung der grundlegenden Vorfahrtsregel im Straßenverkehr setzt Fahrspuren mit eindeutigem Straßencharakter bzw. entsprechende Beschilderungen voraus.

Auf einem (öffentlichen) Parkplatz eines Baumarkts kam es zu einer Kollision zwischen zwei Pkw. Auf dem Parkplatz waren lediglich die Parkbuchten markiert. Sonstige Fahrbahnmarkierungen oder Beschilderungen, die die Vorfahrt regeln, gab es nicht. Die sich zum Teil kreuzenden Fahrspuren waren auch nicht durch unterschiedliche Pflasterungen gekennzeichnet. Da ihnen der Blick durch einen parkenden Sattelzug erheblich versperrt war, kollidierten die beiden Pkw auf einer solchen »Kreuzung« zweier Fahrgassen. Der Fahrer des einen Pkw, der aus Sicht des anderen Pkw von rechts kam, verlangt nun von der Versicherung des anderen Fahrers Ersatz des vollen Schadens. Der andere Fahrer habe die allgemein geltende Vorfahrtsregel »rechts vor links« missachtet und trage daher die alleinige Schuld an dem Unfall.

Das Bundesgerichtshof entschied, die Vorfahrtsregelung der Straßenverkehrsordnung (§ 8 StVO) gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur, wenn dies entsprechend geregelt ist. Es bestätigte die Haftungsquote von 70 zu 30 der Vorinstanzen. Zu dieser Quotelung waren die Gerichte gekommen, da beide Fahrer zu schnell gefahren waren, obwohl sie wegen des Sattelschleppers keine ausreichende Sicht hatten. Da der eine Fahrer noch deutlich schneller als der andere fuhr, wog dessen Verkehrsverstoß schwerer und führte zu einer Haftungsquote von 70 %.

Nach Ansicht des Gerichts ist es viel sicherer, wenn die Autofahrer auf unmarkierten Parkplätzen aufeinander Rücksicht nehmen und sich von Fall zu Fall über die Vorfahrt verständigen. Die Fahrspuren solcher Parkplätze haben gerade keinen Straßencharakter, weshalb es auch keine »Kreuzungen« im Sinne der Straßenverkehrsordnung gibt – auch wenn sich die Fahrgassen teilweise schneiden.

Zum einen fehlten hier die Fahrbahnmarkierungen. Zum anderen sind Fahrgassen auf Parkplätzen keine Straßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Denn eine Straße dient immer dem fließenden Verkehr, das heißt, dem »möglichst ungehinderten« und »zügigen« Vorwärtskommen, während die Flächen auf einem Parkplatz dagegen dem Parken, Rangieren sowie dem Be- und Entladen dienen.

BGH, Urteil vom 22.11.2022, VI ZR 344/21