Privatleute dürfen sofort abschleppen
Ein Mann stellte seinen Pkw gegen 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete ab, obwohl diese als privater Parkplatz gekennzeichnet ist. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Sein Wagen war abgeschleppt worden. Der Mann musste € 253.- an Abschleppkosten zahlen, bevor er sein Fahrzeug zurückbekam. Nun verlangt er sein Geld zurück. Er ist der Auffassung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Denn er hätte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend wegfahren können. Sein Wagen habe auch niemanden behindert.
Kein Recht auf Rückzahlung der Abschleppkosten
Das Amtsgericht München entschied, dass er kein Recht darauf hat, die Abschleppkosten zurückgezahlt zu bekommen. Denn die Eigentümerin des Privatparkplatzes durfte seinen Wagen abschleppen. Indem der Mann dort parkte, verletzte er fremdes Eigentum und fremden Besitz. Dadurch machte er sich der „verbotenen Eigenmacht“ und des „Besitzentzugs“ schuldig, was ihm aufgrund der Hinweisschilder auch hätte auffallen müssen. Daher muss er für den Schaden der Grundstücksbesitzerin - also für die Abschleppkosten – aufkommen.
Anders als die Polizei oder andere staatliche Stellen muss ein Privateigentümer sich nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten, wenn es darum geht, den Schaden (hier: die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. So musste die Grundstückseigentümerin, die die Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereithält, nicht mitten in der Nacht erst bei einem ihr völlig fremden Fahrzeughalter anrufen. Vielmehr durfte sie den Wagen gleich abschleppen lassen, da das die effektivste Maßnahme war, das Falschparken zu beenden.
Außerdem war dem Zettel hinter der Windschutzscheibe nicht zu entnehmen, wo der Mann sich aufhält, warum er hier geparkt hat und dass er im Falle eines Anrufs seinen Wagen sofort wegfahren werde. Der Zettel begründet eher die Annahme, dass der Mann seinen Wagen länger als nur für ein paar Minuten dort abstellen wollte.
(AG München, Urteil vom 2.5.2016, Az. 122 C 31597/15)