Direkt zum Inhalt

Online-Kfz-Angebot allein begründet noch kein widerrufbares Fernabsatzgeschäft

Auto & Verkehr 4. November 2019
Image

Artem / stock.adobe.com

Autohändler bieten ihre Kfz zunehmend auch über Internet an. Der Kontakt mit dem Kunden läuft häufig über E-Mails und Telefon. Das allein macht das Geschäft aber nicht zu einem »Fernabsatzgeschäft«, das widerrufen werden kann.

Eine Frau aus München hatte bei einem Autohaus im Emsland einen Kombi erworben. Die Anzeige für das Fahrzeug hatte sie auf einer Internet-Plattform gefunden. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Händler schickte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme.

Die Käuferin unterschrieb das Formular, scannte es ein und schickte es per E-Mail an das Autohaus zurück. Zudem überwies sie den vereinbarten Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Wenig später wollte die Käuferin den Kaufvertrag widerrufen. Sie berief sich dabei auf das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei einem sogenannten »Fernabsatzvertrag« bestehe. Das Kfz sei online angeboten worden und die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei über Telefon bzw. E-Mail erfolgt.

Das Autohaus hielt dagegen, keinen organisierten Versandhandel mit Autos zu betreiben. Es liege deshalb kein Fernabsatzgeschäft vor. Internet-Anzeigen dienten allein der Werbung. Die Bestellung per E-Mail sei nur ausnahmsweise ermöglicht worden. Der Kaufvertrag sei erst mit Abholung des Fahrzeugs im Autohaus abgeschlossen worden.

Das Landgericht Osnabrück gab dem Autohaus recht: Ein Online-Angebot allein macht noch kein Fernabsatzgeschäft. Ein Kfz online anzubieten und ausnahmsweise den Kauf per Internet und Telefon abzustimmen, reicht nicht aus, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen.

Doch nur bei einem solchen gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setzt zwingend voraus, dass der Versand der Ware systematisch organisiert wird.

Das ist hier nicht der Fall. Der Händler hat darauf bestanden, dass das Auto am Firmensitz abgeholt wird. Das ist entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde.

Folge: Bei einem so bestellten Kfz handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft. Der Pkw-Kauf kann nicht widerrufen werden.

LG Osnabrück, Urteil vom 16.9.2019, 2 O 683/19; n. rk.