Offene Autotür: Wer zahlt bei Kollision?
Ein Mann wollte Sachen von der Rücksitzbank des Autos holen. Dazu hatte er die hintere Tür zur Straße hin geöffnet. Während er die Sachen im Auto zusammensuchte, stieß ein weiterer Pkw gegen die geöffnete Tür. Anschließend stritten beide Autofahrer um die Schuldfrage. Der eine Mann führte an, dass der Unfallfahrer nicht genug Seitenabstand eingehalten hätte. Die Autotür wäre schon eine Zeitlang einen Spalt breit geöffnet gewesen, was der Fahrer auch hätte erkennen können. Der Unfallfahrer dagegen meinte, er wäre langsam und in ausreichendem Abstand vorbeigefahren. Allerdings wäre die Tür plötzlich und gerade in dem Moment, in dem er vorbeifuhr, weiter aufgesprungen, weshalb sein Wagen mit der Tür kollidiert wäre.
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied, beide Fahrer müssen sich die Haftung teilen. Denn jeder von ihnen trägt Schuld an dem Unfall, da beiden ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht anzurechnen ist.
Zum einen muss jemand, der eine Autotür öffnet, sich so verhalten, dass er niemanden gefährdet. Zum Schutz des fließenden Verkehrs ist dabei höchste Sorgfalt geboten. Zum anderen muss ein Autofahrer, der an einer geöffneten Tür vorbeifährt, einen so ausreichenden Seitenabstand einhalten, dass es zu keiner Kollision kommt.
Sehen Sie eine – auch nur leicht geöffnete – Autotür, müssen Sie damit rechnen, dass die Tür noch weiter aufspringen kann. Fahren Sie also immer mit ausreichenden Sicherheitsabstand an einem Wagen mit geöffneter Tür vorbei!
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2023, 3 U 9/23