Neuwagen darf keine Kratzer haben
Ein neuer Fiat im Wert von rund € 21.500.- war mit einer kleinen Delle in der Fahrertür ausgeliefert worden. Dies wurde im Lieferschein vermerkt, ebenso eine Kostenübernahme der Ausbesserung. Der Käufer weigerte sich jedoch, den Wagen abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Obwohl sich der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt auf über € 500.- belief, bot der Autohändler lediglich einen Nachlass von € 300.- an. Später ließ er stattdessen das Auto abholen, reparieren und lieferte es wieder aus. Nachdem der Käufer den Kaufpreis gezahlt hatte, verlangte der Autohändler rund € 1400.- für den doppelten Transport, Standzeiten sowie Verzugszinsen. Der Käufer weigerte sich, irgendwelche Kosten zu übernehmen.
Zu Recht, entschieden die Karlsruher Richter. Der Autohändler musste die Reparatur „in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko“ veranlassen. Er muss also selbst für sämtliche Kosten aufkommen, die durch den Lackschaden bzw. seine Ausbesserung entstanden sind.
Der Käufer dagegen kann auch bei Bagatellschäden den vollen Kaufpreis solange zurückhalten, bis der Verkäufer seiner Pflicht, ein mangelfreies Auto zu übergeben, nachgekommen ist.
(BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15)