Mitverschulden bei Kollision mit Fahrzeugtür
Ein Mann fuhr mit seinem Wagen an einem Pkw vorbei, der am rechten Fahrbahnrand abgestellt war. Der Fahrer des geparkten Wagens öffnete die Tür gerade in dem Moment, in dem der Mann vorbeifuhr. In der Folge kollidierte das vorbeifahrende Fahrzeug mit der Tür des geparkten Wagens. An dem geparkten Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von € 4.521,50. Der Fahrer des geparkten Wagens verlangt Schadensersatz, da er die Tür nicht sehr weit geöffnet habe. Außerdem sei der andere Wagen viel zu dicht vorbeigefahren.
Das Amtsgericht Frankenthal entschied, der Fahrer des geparkten Wagens hat den Schaden durch seine Unachtsamkeit beim Aussteigen überwiegend selbst verschuldet. Daher muss er für 2/3 des Gesamtschadens selbst aufkommen.
Die Straßenverkehrsordnung verlangt von jedem, der aus seinem Auto aussteigt, dass er dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dabei ist das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht zu beachten. Sie dürfen daher Ihre Wagentüre nur dann öffnen, wenn Sie sich durch Blicke in den Rückspiegel bzw. aus dem Fenster vergewissert haben, dass sie niemanden gefährden. Diese Vorsicht ließ der Fahrer des geparkten Wagens nicht walten. Denn er öffnete die Türe, genau zu dem Zeitpunkt, als der Pkw an ihm vorbeifuhr, sodass es zu der Kollision kam.
Dabei ist dem Vorbeifahrenden ein Mitverschulden anzurechnen, da er keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hat. Überholen darf man nach der Straßenverkehrsordnung nur, wenn eine Behinderung, Gefährdung oder Schädigung des Überholten ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt, wenn man an haltenden Fahrzeugen vorbeifährt. Der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw hielt nur einen deutlich zu geringen Seitenabstand von 30-35 cm ein.
Beide Fahrer haben daher den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Den Fahrer des haltenden Fahrzeugs trifft allerdings der größere Anteil der Schuld. Er beschwor die Gefahrensituation erst herauf, indem er die Autotür so unvorsichtig öffnete. Dem Vorbeifahrenden kann man dagegen nur vorwerfen, dass er nicht damit gerechnet hat, dass jemand plötzlich die Tür öffnet und daher einen zu geringen Seitenabstand hielt. Er haftet daher nur zu 1/3.
AG Frankenthal, Urteil vom 26.6.2020, 3c C 61/19