Direkt zum Inhalt

Kfz mit laufendem Motor abstellen kann teuer werden

Auto & Verkehr 4. Dezember 2023
Image

Catalina / stock.adobe.com

Ist der Halter nicht in der Nähe, müssen Behörden auch nicht versuchen, ihn ausfindig zu machen.

Eine Frau stellte den Wagen ihres Mannes verschlossen und mit laufendem Motor ab. Nach ungefähr zwei Stunden rief jemand deswegen das Ordnungsamt. Eine Halterabfrage ergab, dass der Wohnsitz des Fahrzeughalters außerorts lag. Per Telefon konnten die Behörden den Halter des Wagens jedoch nicht erreichen. Auch eine Befragung in der Umgebung brachte keine weiteren Erkenntnisse über den Aufenthaltsort von Fahrer oder Halter des Wagens. Um den Motor abstellen zu können, ließ das Ordnungsamt daraufhin den Pkw gewaltsam öffnen und verlangte die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von € 150,- vom Fahrzeughalter. Dieser wandte sich gegen den Kostenbescheid.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, der Fahrzeughalter hat die Kosten zu tragen. Das Ordnungsamt durfte das Fahrzeug gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Denn nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO ist es »verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.«

Das Ordnungsamt musste auch nicht zuvor den Fahrzeughalter bzw. die Fahrerin des Wagens ausfindig machen, da sich keiner der beiden in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeugs aufhielt. Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, da sie »zu nicht abzusehenden Verzögerungen« geführt hätten. Es gab keinerlei Hinweise, dass sie sich in der Nähe des Fahrzeugs aufhielten und weitere Ermittlungen daher erfolgreich sein könnten.

VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2022, 14 K 7125/21