Keine Haftung für umfallenden E-Scooter
Eine Frau stellte einen gemieteten E-Scooter auf dem Gehweg ab. Circa drei Stunden später stellte der Halter eines geparkten Pkw fest, dass der E-Scooter umgefallen war und dabei seinen Wagen beschädigte. Nun verlangt der Halter des Pkw von der Verleihfirma und der Fahrerin des E-Scooters Schadensersatz.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz ab. Nach Ansicht des Gerichts kommt weder eine Haftung der Halterin des E-Scooters (§ 7 Abs. 1 StVG, »Straßenverkehrsgesetz) noch eine Haftung der Fahrerin (§ 18 Abs. 1 StVG) in Betracht. Denn der E-Scooter ist als Elektrokleinstfahrzeug zugelassen (§ 1 eKFV, »Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung«) und fährt als solches nicht schneller als 20 km/h. Daher gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG, nach der die Haftung von Halter und Fahrer nach dem StVG ausnahmsweise nicht greift.
Auch eine Haftung aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht kommt hier nicht in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB, »Bürgerliches Gesetzbuch«). Die Fahrerin durfte den E-Scooter auf dem Gehweg abstellen. Dass er umgefallen ist, lässt nach Ansicht des Gerichts auch keine Rückschlüsse dahin gehend zu, dass sie den Roller unsachgemäß abstellte. Der Scooter kann auch durch einen Dritten umgestoßen worden sein oder durch eine starke Windböe.
Die Fahrerin musste dabei auch nicht sicherstellen, dass es zu keinerlei Schäden kommen kann, falls ein Dritter den E-Scooter umstoßen würde. Eine solche Verpflichtung hätte es ihr fast unmöglich gemacht, ihn in der Innenstadt korrekt abzustellen.
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 9.5.2023, 151 C 60/22 V
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